A. Einführung Lernziele: Nach der Durcharbeitung dieses Kapitels soll der Studierende - die Rechtsgrundlage für die Besteuerung des Arbeitslohns kennen und - einen überblick über die Systematik der Ermittlung der Lohnsteuer haben. Lohnsteuer ist die Steuer, mit der der Arbeitslohn besteuert wird. Arbeits lohn sind die Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn eine natürliche Person einem Unternehmer ihre Arbeitskraft schuldet. In diesem Fall ist der Unternehmer gleichzeitig Arbeitgeber; er hat vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Die Lohnsteuer ist nämlich im Grunde gar keine selbständige Steuer, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Das EStG kennt sieben Einkunftsarten, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Ver mietung und Verpachtung, aber auch "Ei n k ü n f t e aus nie h t seI - s t ä n d i ger Ar bei tU (
2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), d. h. den Arbeitslohn. Der Einkommensteuer unterliegt also auch der Arbeitslohn, was aber nicht bedeutet, daß der Arbeitslohn etwa doppelt, von der Einkommensteuer und der Lohn steuer, erfaßt wird. Vielmehr ist Lohnsteuer nur eine andere Bezeichnung für Einkommensteuer in den Fällen, in denen die Steuer durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird.
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2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), d. h. den Arbeitslohn. Der Einkommensteuer unterliegt also auch der Arbeitslohn, was aber nicht bedeutet, daß der Arbeitslohn etwa doppelt, von der Einkommensteuer und der Lohn steuer, erfaßt wird. Vielmehr ist Lohnsteuer nur eine andere Bezeichnung für Einkommensteuer in den Fällen, in denen die Steuer durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird.
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