Die Übernahme voluntativer Elemente des Vertragsschlusses durch Softwareagenten sowie die daraus resultierende Möglichkeit des M2M-Vertragsschlusses werfen in den, von der Personenlehre geprägten, vertragsrechtlichen Kodifizierungen des BGB sowie des Codice Civile grundlegende Fragen der Zurechnung von Erklärungen auf. Vor diesem Hintergrund wird die einseitige Einbindung von technischen und digitalen Hilfsmitteln in die Entäußerung vertraglicher Erklärungen funktional rechtsvergleichend untersucht. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen werden die für den M2M-Vertragsabschluss jeweils bestehenden Ansichten auch dogmatisch, anhand von Beispielfällen und potenziellen Störungen der Technik, auf den Prüfstand gestellt.
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