Die stetigen Bestrebungen der Küstenstaaten, ihre Kompetenzen und Zuständigkeiten immer weiter auszudehnen, kollidieren mit dem fundamentalen Prinzip der Meeresfreiheit. Auch der Erlass der maritimen Raumordnungspläne für die Nord- und Ostsee im Jahre 2009, welche die zunehmenden Nutzungen auf dem Meer ordnen sollen, steht in Konflikt mit dem Prinzip der Meeresfreiheit. Ziel dieser Arbeit ist es, die durch den Erlass der maritimen Raumordnungspläne vorgenommene räumliche Gesamtplanung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit zu analysieren. Hierbei wird schwerpunktmäßig der den maritimen Raumordnungsplänen zugrunde liegende
17 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) auf seine Verfassungs- und Völkerrechtskonformität hin untersucht. Hieran schließt sich die Untersuchung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Raumordnungspläne für die Nord- und Ostsee an.
17 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) auf seine Verfassungs- und Völkerrechtskonformität hin untersucht. Hieran schließt sich die Untersuchung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Raumordnungspläne für die Nord- und Ostsee an.