Angetrieben durch die Konvergenzentwicklung erodiert die vom Bundesverfassungsgericht für die Rundfunkveranstaltung herausgearbeitete Unverzichtbarkeit der Eröffnungskontrolle in Form eines Erlaubnisverfahrens. In einem ungebrochenen Deregulierungstrend wird die Rundfunkaufsicht in Reformen der Landesmediengesetze einer bloßen Ausübungsüberwachung angenähert.
Konstruktionen wie die "Feststellung der Zulassungspflicht" und die "Zulassungsfiktion" entsprechen der Rechtsprechung des Gerichts nur formal. Das grundsätzlich zulässige "Führerscheinmodell" zieht regelmäßig verfassungsrechtlich bedenkliche materielle Deregulierungen nach sich und geht in der gesetzgeberischen Praxis weit über eine bloße Änderung des Aufsichtsinstrumentariums hinaus.
Die Untersuchung macht deutlich, dass die Wahl der Zutrittsregelung keine rechtstechnisch neutrale, sondern eine folgenreiche gesetzgeberische Weichenstellung ist. Die Deregulierung des Rundfunks über die Zutrittsregelungen erschwert es,die Reformen als Zäsur wahrzunehmen und politisch und rechtlich als solche diskutieren zu können. Dabei ist auch für bislang als Rundfunk definierte Kommunikationsangebote eine Deregulierung der Eröffnungskontrolle verfassungsrechtlich keineswegs unmöglich: Erforderlich sind dafür aber weitere, an der materiellen Regulierungsbedürftigkeit ausgerichtete Dienstedefinitionen und -abgrenzungen.
Konstruktionen wie die "Feststellung der Zulassungspflicht" und die "Zulassungsfiktion" entsprechen der Rechtsprechung des Gerichts nur formal. Das grundsätzlich zulässige "Führerscheinmodell" zieht regelmäßig verfassungsrechtlich bedenkliche materielle Deregulierungen nach sich und geht in der gesetzgeberischen Praxis weit über eine bloße Änderung des Aufsichtsinstrumentariums hinaus.
Die Untersuchung macht deutlich, dass die Wahl der Zutrittsregelung keine rechtstechnisch neutrale, sondern eine folgenreiche gesetzgeberische Weichenstellung ist. Die Deregulierung des Rundfunks über die Zutrittsregelungen erschwert es,die Reformen als Zäsur wahrzunehmen und politisch und rechtlich als solche diskutieren zu können. Dabei ist auch für bislang als Rundfunk definierte Kommunikationsangebote eine Deregulierung der Eröffnungskontrolle verfassungsrechtlich keineswegs unmöglich: Erforderlich sind dafür aber weitere, an der materiellen Regulierungsbedürftigkeit ausgerichtete Dienstedefinitionen und -abgrenzungen.