In zahlreichen Landern sind Wissenschaft, Gesetzgebung, Rechtsprechung und berufsstandische Organisationen bemiih~, Grundsatze ordnungsmliBiger Rech nungslegung, Grundsatze ordnungsmaBiger Durchfiihrung von AbschluB priifungen und Grundsatze ordnungsmliBiger Berichterstattung aufzustellen oder die bereits bestehenden Grundsatze zu verbessern. Dabei hat sich ge zeigt, daB der Grundsatz der Materiality (Wesentlichkeit) zu den zentralen Problemen der internationalen Diskussion gehert. Einheitlich wird in der Literatur und Praxis verschiedener Lander betont, daB der Grundsatz der Materiality eine entscheidende Grundlage fiir den gesamten ProzeB der Rechnungslegung bildet. Er verlangt einerseits, daB aIle Informationen gegeben werden, die fiir die Entscheidungen der Empfanger von Jahresabschliissen von Bedeutung sein kennen, andererseits, daB alle Informationen auf das Wesentliche begrenzt werden. Wird die Rechnungs legung als Dokumentations-,Informations- und Entscheidungsinstrument ver standen, muB sich der Grundsatz der Materiality bei der Ableitung und An wendung aZZer Grundsatze ordnungsmaBiger Bilanzierung auswirken. Obwohl die Bedeutung des Grundsatzes der Materiality in diesem Sinne anerkannt wird, hat sich weder eine allgemeine Definition noch eine einheit liche Anwendung des Grundsatzes in der internationalen Theorie und Praxis der Rechnungslegung herausbilden kennen. Die Ursache diirfte darin zu sehen sein, daB fast iibereinstimmend erkliirt wird, die Entscheidung, was wesentlich (material) und was unwesentlich (immaterial) sei, miisse dem "pflichtgemiij3en Ermessen des Abschluj3prilfers" iiberlassen werden. Da sich die internationale Diskussion auch auf die deutsche Rechnungs legung und Priifungspraxis auswirkt, erscheint es erforderlich, die gesetz lichen Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen verschiedener Lander im Hinblick auf diese spezielle Fragestellung miteinander zu vergleichen. Die vorliegende Untersuchung bezieht sich iiberwiegend auf angelsachsische Lander und auf den Bereich des deutschen Aktiengesetzes.
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