Der Anteil von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) steigt gegenüber anderen Leistungserbringern in der vertragszahnärztlichen Versorgung kontinuierlich an. Hierzu tragen in der jüngsten Vergangenheit verstärkt Kapitalinvestoren bei. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollen an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ausschließlich Personen teilhaben, die aufgrund ihrer Sachnähe einen Beitrag zur Versorgung leisten können. Versorgungsfremde Kapitalinvestoren verschaffen sich den Zugang zum Dentalmarkt deshalb über dem Umweg des Erwerbs zugelassener Krankenhäuser.
Das Niederlassungs- und Abrechnungsverhalten legt den Schluss nahe, dass sich die (investorenbetriebenen) MVZ auf die Versorgung in einwohner- und einkommensstarken Regionen konzentrieren und die Gefahr einer renditeorientierten Versorgung besteht; daraus ergeben sich Risiken für das Patientenwohl und die Versorgungsqualität. Deshalb werden die Einführung eines MVZ-Registers sowie Anpassungen des Zulassungsverfahrens für MVZ untersucht.
Das Niederlassungs- und Abrechnungsverhalten legt den Schluss nahe, dass sich die (investorenbetriebenen) MVZ auf die Versorgung in einwohner- und einkommensstarken Regionen konzentrieren und die Gefahr einer renditeorientierten Versorgung besteht; daraus ergeben sich Risiken für das Patientenwohl und die Versorgungsqualität. Deshalb werden die Einführung eines MVZ-Registers sowie Anpassungen des Zulassungsverfahrens für MVZ untersucht.
»Insgesamt handelt es sich bei der Bearbeitung um eine vorzügliche und überaus gründliche Auseinandersetzung mit einer hochkomplexen Problematik. Zudem ist die Abhandlung insoweit als konstruktiv zu bezeichnen, da konkrete Vorschläge gemacht werden, wie die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen bzw. neu zu fassen wären. Die Bearbeitung sollte somit unbedingt von allen Rechtsanwendern, insbesondere von Mitarbeitern von KZVen, aber auch von Richtern und Rechtsanwälten, die mit diesem Problemkreis befasst sind, gelesen werden, um einen fundierten Einblick zu erhalten. Aber auch Vertreter der Gesundheitsgesetzgebung kommen an dem Werk nicht vorbei.« Dr. Dr. Michael Ossege, in: Gesundheitsrecht, 10/2021