Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pflegemanagement / Sozialmanagement, einseitig bedruckt, Note: keine, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Es werden zentrale rechtliche Aspekte einer MVZ-Gründung beleuchtet sowie Motive einer Beteiligung durch Krankenhäuser sowie Ärzte analysiert. Zudem wird auf vertragliche Vereinbarungen in einem MVZ sowie auf Bewertungsmöglichkeiten einer Arztpraxis eingegangen. An der vertragsärztlichen Versorgung konnten bislang nur zugelassene Vertragsärzte,ermächtigte Ärzte sowie Ärzte von ermächtigten Einrichtungen teilnehmen (z.B.Polikliniken, Psychiatrische Institutsambulanzen). Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz(GMG) wurde eine weitere Möglichkeit im Rahmen der MedizinischenVersorgungszentren (MVZ) geschaffen. Nach
95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind MVZfachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Vertragsärzteoder als Angestellte tätig sind. Die Vorschriften des SGB V finden auf MVZ analog zuVertragsärzten Anwendung (
72 Abs. 1 SGB V), sofern das Gesetz nichts anderesbestimmt (Schmola, 2008, S. 67).Im Gegensatz zu bisherigen Kooperationsformen (z.B. Gemeinschaftspraxis) zeichnensich MVZ insbesondere durch eine flexibler gestaltbare Zusammenarbeit zwischenÄrzten untereinander, von ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufen sowiedurch einen größeren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrahmen aus. Zudem kanndie ambulante ärztliche Versorgung nicht mehr ausschließlich durch freiberuflich tätigeVertragsärzte erfolgen, sondern auch durch die von MVZ angestellten Ärzte. ImMVZ selbst dürfen nur ambulante Leistungen erbracht werden. Durch die MVZ bestehtfür die im
95 SGB V genannten Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser) dieMöglichkeit in den ambulanten Leistungsmarkt vorzudringen (Schmola, 2008, S. 67).
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95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind MVZfachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Vertragsärzteoder als Angestellte tätig sind. Die Vorschriften des SGB V finden auf MVZ analog zuVertragsärzten Anwendung (
72 Abs. 1 SGB V), sofern das Gesetz nichts anderesbestimmt (Schmola, 2008, S. 67).Im Gegensatz zu bisherigen Kooperationsformen (z.B. Gemeinschaftspraxis) zeichnensich MVZ insbesondere durch eine flexibler gestaltbare Zusammenarbeit zwischenÄrzten untereinander, von ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufen sowiedurch einen größeren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrahmen aus. Zudem kanndie ambulante ärztliche Versorgung nicht mehr ausschließlich durch freiberuflich tätigeVertragsärzte erfolgen, sondern auch durch die von MVZ angestellten Ärzte. ImMVZ selbst dürfen nur ambulante Leistungen erbracht werden. Durch die MVZ bestehtfür die im
95 SGB V genannten Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser) dieMöglichkeit in den ambulanten Leistungsmarkt vorzudringen (Schmola, 2008, S. 67).
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