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Der Arzt ist kein besonderer Bürger und wie jeder Bürger kann er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Berufs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm ein strafbares Fehlverhalten vorgeworfen wird, d. h. eine Handlung, die gegen das Strafgesetz verstößt. Doch trotz des Anscheins und des Konsenses über diesen Grund. Es ist festzustellen, dass die Umsetzung der strafrechtlichen Verantwortung in der DRK aus verschiedenen Gründen nicht eindeutig ist, insbesondere aus rechtlichen Gründen (Schwierigkeiten bei der Beweisführung, Trägheit der kongolesischen Rechtsprechung im…mehr

Produktbeschreibung
Der Arzt ist kein besonderer Bürger und wie jeder Bürger kann er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Berufs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm ein strafbares Fehlverhalten vorgeworfen wird, d. h. eine Handlung, die gegen das Strafgesetz verstößt. Doch trotz des Anscheins und des Konsenses über diesen Grund. Es ist festzustellen, dass die Umsetzung der strafrechtlichen Verantwortung in der DRK aus verschiedenen Gründen nicht eindeutig ist, insbesondere aus rechtlichen Gründen (Schwierigkeiten bei der Beweisführung, Trägheit der kongolesischen Rechtsprechung im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung von Ärzten), kulturellen Realitäten (Vorherrschaft des Begriffs des Schicksals, Fortbestehen mystisch-religiöser Mentalitäten) und sozioökonomischen Realitäten.Um diese beunruhigende Gefahr zu entschärfen, sollte das kongolesische Medizinstrafrecht expressis verbis die Beweismethode der Tatsachenvermutung vorsehen, die somit an der Spitze dieses idealistischen Kampfes stehen und die Belastung der Opfer verringern würde.
Autorenporträt
Licenciado en agricultura general en EDAP-ISP/BUKAVU 2019. Estudiante de Derecho en la Universidad Oficial de BUKAVU, Departamento de Derecho Judicial Privado.