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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - IT-Recht, Note: 1,7, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit setzt sich aus juristischer Sicht mit der Meldepflicht bei Internetstraftaten auseinander. Während sich die Voraussetzungen der Meldungen, also zum Beispiel die Fragen nach dem Auslöser, dem Adressat oder der Form ähneln, so gibt es zwischen den einzelnen die Meldepflicht beschreibende Normen, Unterschiede im Hinblick auf die Zielrichtung und den Inhalt der Meldungen. Die Wirkungen der jeweiligen Regelungen sind in der Praxis recht…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - IT-Recht, Note: 1,7, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit setzt sich aus juristischer Sicht mit der Meldepflicht bei Internetstraftaten auseinander. Während sich die Voraussetzungen der Meldungen, also zum Beispiel die Fragen nach dem Auslöser, dem Adressat oder der Form ähneln, so gibt es zwischen den einzelnen die Meldepflicht beschreibende Normen, Unterschiede im Hinblick auf die Zielrichtung und den Inhalt der Meldungen. Die Wirkungen der jeweiligen Regelungen sind in der Praxis recht unterschiedlich zu bewerten und teils umstritten. So wurde mancher Meldepflicht nur wenig praktische Durchschlagskraft bescheinigt, wie zum Beispiel beim NetzDG. In der Arbeit werden exemplarische Meldepflichten im Bereich von Internetstraftaten de lege lata dargestellt sowie ein Blick auf künftige Gesetzesvorhaben geworfen. Im Bereich der Cyberkriminalität sind neben der eigentlichen Strafbarkeit nach StGB auch Meldepflichten gegenüber Behörden zu berücksichtigen, die u. a. für mehr Transparenz sorgen können und der Aufsicht Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Wegen hoher Bußgeldandrohungen bei versäumten oder unvollständigen Meldungen sowie oft kurzen Meldefristen sind Unternehmen angehalten geeignete Meldeprozesse zu etablieren. Je nach betroffenem Schutzgut kann die Meldepflicht unterschiedlich ausgestaltet sein. So können im Bereich der Sicherheitsstörungen Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einschlägig sein. Bei Hasskriminalität in sozialen Netzwerken werden vornehmlich Meldepflichten nach Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) anwendbar sein.
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