Der Melodienschutz, welcher in
24 Abs. 2 UrhG als Ausnahmevorschrift gesetzlich ausgestaltet ist, besteht in fast unveränderter Fassung seit mehr als einem Jahrhundert. Die Konzeption des Urheberrechts hat sich seitdem jedoch grundlegend gewandelt, wie sich auch Musikkultur und Musikwirtschaft grundlegend verändert haben. Die Arbeit geht von einem historischen Ansatz aus, der weit vor die Kodifikation des Urheberrechts zurückgreift. Sie leitet weiter zu einer umfassenden Untersuchung der einschlägigen Rechtsprechung und entwickelt schließlich die Auslegung des absoluten Melodienschutzes unter Einbettung in die Konzeption des Urheberrechts. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf den Begriff der Melodie im Rechtssinne gelegt, wobei neue, maßgebliche Kriterien hergeleitet werden.
24 Abs. 2 UrhG als Ausnahmevorschrift gesetzlich ausgestaltet ist, besteht in fast unveränderter Fassung seit mehr als einem Jahrhundert. Die Konzeption des Urheberrechts hat sich seitdem jedoch grundlegend gewandelt, wie sich auch Musikkultur und Musikwirtschaft grundlegend verändert haben. Die Arbeit geht von einem historischen Ansatz aus, der weit vor die Kodifikation des Urheberrechts zurückgreift. Sie leitet weiter zu einer umfassenden Untersuchung der einschlägigen Rechtsprechung und entwickelt schließlich die Auslegung des absoluten Melodienschutzes unter Einbettung in die Konzeption des Urheberrechts. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf den Begriff der Melodie im Rechtssinne gelegt, wobei neue, maßgebliche Kriterien hergeleitet werden.