Ausnahmezustand und Menschenrechte sind ohne Frage einander entgegengesetzt: Wo ein Ausnahmezustand erklärt wird, werden grundrechtlich garantierte Menschenrechte eingeschränkt oder ausgesetzt. Das vorliegende Buch entwickelt die These, dass dieser Gegensatz erst vor dem Hintergrund einer grundlegenden Gemeinsamkeit verständlich wird, die zugleich konstitutiv für das Funktionieren des modernen Rechts ist. Bislang wurden Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Phänomenen vor allem darin gesehen, dass sie den Menschen jeweils auf seine bloße Körperlichkeit reduzieren. In diesem Sinne hat Giorgio Agamben anknüpfend an Hannah Arendt in Ausnahmezustand und Menschenrechten dieselbe, Souveränität konstituierende Logik vermutet: die Hervorbringung eines 'nackten' Lebens, das jeder politischen Qualität beraubt und nur noch Körper ist. Der Autor verfolgt einen entgegengesetzten Ansatz: Der Zusammenhang von Ausnahmezustand und Menschenrechten wird nicht in der Konstitution eines entrechteten Körpers, sondern in der Rolle der berechtigten Person verortet. Dem Konzept der Rechtsperson, Kern der Idee der Menschenrechte, wohnt eine grundlegende Ambivalenz inne. Sie liegt darin, ein staatliches Handeln, wie es spezifisch im Ausnahmezustand in Erscheinung tritt, nicht nur zu begrenzen, sondern auch zu ermöglichen. Die Dialektik von Berechtigung und Entrechtung, die das Verhältnis von Ausnahmezustand und Menschenrechten demnach kennzeichnet, wird auf diese Weise einer kritischen Reflexion unterzogen. Sie zielt darauf, das positive Potential der Menschenrechte gegen ihre negativen Effekte in Stellung zu bringen und gegenüber einer Logik der Maßnahme zu verteidigen.Während sich der erste Teil des Buches der Frage der souveränen Person und des Subjekts des Rechts in Auseinandersetzung mit der Theorie von Souveränität und Ausnahmezustand bei Carl Schmitt und Giorgio Agamben widmet, steht im zweiten Teil das für die Menschenrechtsidee konstitutive Konzept der Rechtsperson im Zentrum. Die philosophische wird dabei mit einer historischen Analyse verbunden, die bei der konstitutiven Rolle der Rechtsperson für den frühneuzeitlichen Territorialstaat ansetzt.