Das Grundgesetz und die Menschenrechtskodifikationen gehen vom Menschen als einer Selbstverständlichkeit aus, wenn sie ihm eine Würde und das Recht zu leben zuschreiben. Die Ideen- und Rechtsgeschichte zeigen jedoch, dass Menschenbilder Ansichtssache sind. Seit der Renaissance und verstärkt während der Aufklärung haben die Vorstellungen, die Menschen sich von sich machten, erhebliche Wandlungen erfahren, je nachdem, welche Kriterien den Ausschlag geben sollten: die Schöpfung? die Physis? der aufrechte Gang? die Vernunft? Seitdem der Orang-Utan entdeckt und das Tierische im Mensch thematisiert wurden, geriet die Abgrenzung zum Tier zu einem Dauerproblem der Selbsterkenntnis. Medizin und Naturwissenschaften verdrängten dabei die Theologie aus der Deutungshoheit. Das Problem ist dringlicher geworden, seitdem Vorstadien des Menschen biotechnologisch produziert, menschliche und tierische Gene und Organe miteinander verbunden und Menschen technisch »optimiert« werden. Die Antwort auf die Frage, welcher Art »Mischwesen« wie »mice with human brains« oder Menschen mit Gehirnsimulatoren sind, entscheidet darüber, ob die produzierten Wesen instrumentalisiert und beseitigt werden dürfen oder ob ihnen Menschenwürde und Lebensrechte zustehen.
Die Untersuchung diskutiert die unterschiedlichen Denk- und Interessenansätze, mit denen Ethik und Recht einerseits, Forschungsneugier und Gesundheitsindustrie andererseits ihre streitigen Folgerungen ziehen. Sie verfolgt die These, dass das vom Bundesverfassungsgericht gezeichnete Menschenbild nicht mehr genügt und der Nachzeichnung bedarf, sollen die stattfindenden Entartungen nicht dem Pragmatismus einer wechselhaften Gesetzgebung überantwortet bleiben.
Die Untersuchung diskutiert die unterschiedlichen Denk- und Interessenansätze, mit denen Ethik und Recht einerseits, Forschungsneugier und Gesundheitsindustrie andererseits ihre streitigen Folgerungen ziehen. Sie verfolgt die These, dass das vom Bundesverfassungsgericht gezeichnete Menschenbild nicht mehr genügt und der Nachzeichnung bedarf, sollen die stattfindenden Entartungen nicht dem Pragmatismus einer wechselhaften Gesetzgebung überantwortet bleiben.