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ExpertInnen der Gesundheitswissenschaften berufen sich auf die Weltgesundheitsorganisation und interpretieren das von der WHO deklarierte (Menschen)Recht auf Gesundheit als verbindliche Entscheidungs- und Handlungsgrundlage und Bestandteil ebenso verbindlichen Völkerrechts. Die Gewichtung der WHO liegt aber nicht in der internationalen oder nationalen rechtlichen Durchsetzungskraft gesundheitsbezogener Programmsätze, sondern vielmehr in der politischen Sphäre, in der Konkretisierung der vorherrschenden Überzeugung zum Thema Gesundheit und der (Weiter)Entwicklung des völkerrechtlichen…mehr

Produktbeschreibung
ExpertInnen der Gesundheitswissenschaften berufen sich auf die Weltgesundheitsorganisation und interpretieren das von der WHO deklarierte (Menschen)Recht auf Gesundheit als verbindliche Entscheidungs- und Handlungsgrundlage und Bestandteil ebenso verbindlichen Völkerrechts. Die Gewichtung der WHO liegt aber nicht in der internationalen oder nationalen rechtlichen Durchsetzungskraft gesundheitsbezogener Programmsätze, sondern vielmehr in der politischen Sphäre, in der Konkretisierung der vorherrschenden Überzeugung zum Thema Gesundheit und der (Weiter)Entwicklung des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts. Die Frage, ob sich ExpertInnen der Gesundheitswissenschaften oder Einzelpersonen auf ein Menschenrecht auf Gesundheit berufen oder es gar einfordern können, muss mit einem Nein beantwortet werden. Menschenrechte, so auch das Recht auf Gesundheit, sind nur als "Idee" unabhängig von jeglicher staatlichen Ordnung und Durchführung. Erst durch den Transfer in innerstaatliches Recht - als Grund- oder Bürgerrecht - entfalten Menschenrechte subjektiv rechtliche Wirkungen für das einzelne Individuum.
Autorenporträt
Habersack Marion§Marion Habersack, Mag.a Dr.in MPH: Studium der Philosophie und Gesundheitswissenschaften in Graz, Frankfurt am Main, Bielefeld und Roskilde. Wissenschaftliche Assistentin an der Universitäts Augenklinik der Medizinischen Universität Graz und Leiterin des Arbeitsbereichs GENDER MEDICINE.