Der Schutz der Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG als oberstes Verfassungsprinzip verankert. Obwohl Art. 1 Abs. 1 GG oft auch in Verbindung mit Art. 2 GG Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war, besteht eine erhebliche Unsicherheit, wie der verfassungsrechtliche Begriff der Menschenwürde zu definieren ist. Ziel der Arbeit ist es, einen Beitrag zur Begriffsbestimmung zu leisten und die Struktur des Art. 1 Abs. 1 GG näher zu beschreiben. Der Verfasser vertritt im Weiteren die Auffassung, dass Art. 1 Abs. 1 GG Grundrechtscharakter hat. Diese Position wird anhand bekannter Problemlagen näher durchdekliniert.
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