Die in sich korrespondierenden Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verleihen dem Rechts- und Verfassungsstaat unter der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 GG) einen unübertrefflichen Glanz und konkretisieren zusammen den Wert des Rechtsstaatsprinzips. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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