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Der Standardkommentar zum Mietrecht: Jetzt mit Geschäftsraummiete
Mit dieser praxisorientierten Kombination aus klassischem Kommentar, Arbeitshilfen und CD-ROM sind Sie für alle Fälle gerüstet und beraten Ihre Mandanten optimal.
INHALTE
- Im 1. Teil betrachtet ein ausführlicher Kommentar die aktuelle Rechtslage. Mit besonderem Augenmerk auf die Praxis und sowohl aus Mieter- als auch Vermietersicht.
- Im 2. Teil finden Sie eine ausführliche Darstellung des Mietprozessrechts mit Klageverfahren, Zwangsvollstreckung, Kosten und Streitwert.
ARBEITSHILFEN
- Über 70 Schriftsatz-,
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Produktbeschreibung
Der Standardkommentar zum Mietrecht: Jetzt mit Geschäftsraummiete

Mit dieser praxisorientierten Kombination aus klassischem Kommentar, Arbeitshilfen und CD-ROM sind Sie für alle Fälle gerüstet und beraten Ihre Mandanten optimal.

INHALTE
- Im 1. Teil betrachtet ein ausführlicher Kommentar die aktuelle Rechtslage. Mit besonderem Augenmerk auf die Praxis und sowohl aus Mieter- als auch Vermietersicht.
- Im 2. Teil finden Sie eine ausführliche Darstellung des Mietprozessrechts mit Klageverfahren, Zwangsvollstreckung, Kosten und Streitwert.

ARBEITSHILFEN
- Über 70 Schriftsatz-, Klage- und Antragsmuster unterstützen Sie bei Ihrer täglichen Arbeit und helfen Ihnen Zeit zu sparen
- Jede dieser Arbeitshilfe finden Sie auch auf der CD-ROM. Alle Muster auf der CD-ROM können Sie bequem in Ihre Textverarbeitung übernehmen und weiterbearbeiten

NEU IN DIESER AUFLAGE
- In der Neuauflage werden die Besonderheiten der Geschäftsraummiete und die aktuelle Rechtsprechung umfassend kommentiert: z.B. die aktuellen BGH Urteile zu veränderten Kündigungsfristen, Mieterhöhungen und -minderungen, Schönheitsreparaturen und Standards in Altbauwohnungen
- Mit dem komplett aktualisierten Kommentar sind Sie bestens auf alle Mandantenfragen und Beratungssituationen vorbereitet

AUF DER CD-ROM
- Muster, Rechner, und Tabellen zum Miet- und Mietprozessrecht
- Urteils- und Gesetzessammlung

'Der Kinne, Schach, Bieber“: Kommentar, Arbeitshilfen und Software

KOMMENTAR

Der umfassende, aktuelle und praxisgerechte Spezialkommentar beantwortet detailliert alle Fragen zum Mietrecht und Mietprozessrecht. Berücksichtigt sind u.a.:
- die Besonderheiten der Geschäftsraummiete
- die neueste BGH-Rechtsprechung: Schönheitsreparaturen, dreimonatige Kündigungsfrist auch für Altmietverträge, Vereinbarung anderer als der gesetzlichen Kündigungsfristen, Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung u.v.m.

ARBEITSHILFEN

Mehr als 70 praktische Arbeitshilfen zum Mietrecht und Mietprozessrecht, wie z.B.:
- Muster für diverse Mietverträge
- Aufforderungsschreiben zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
- Zahlungsklage des Vermieters
- Räumungsklage nach fristloser Kündigung
- Auftrag zur Vollstreckung des Räumungstitels

SOFTWARE

Die beiliegende CD-ROM enthält:
- alle Arbeitshilfen zur einfachen und schnellen Weiterbearbeitung am PC
- eine umfangreiche Sammlung der im Kommentar zitierten Entscheidungen und Gesetze
- praktische Rechentools und Tabellen, Nebenkostenabrechung, Mietminderung, Kündigungsfristen und Modernisierungsfristen

Inhaltsverzeichnis:
ABKÜRZUNGSVERZEICHNISZEITSCHRIFTENAUFSÄTZEVORWORT

TEIL I
Mietrecht
Kommentar zu §§ 535 bis 580a BGB

TEIL II
Mietprozessrecht
Klageverfahren

1.1 Zuständigkeit
1.2 Parteifähigkeit/Aktiv- und Passivlegitimation/Prozessstandschaft
1.2.1 Parteifähigkeit
1.2.2 Aktivlegitimation/Passivlegitimation
1.2.3 Prozessführung/Prozessstandschaft
1.2.4 Veräußerung der Streitsache
1.3 Darlegungs- und Beweislast
1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren
1.5 Räumungsklage
1.6 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
1.7 Sonstige Klagen
1.7.1 Zahlungsklagen des Vermieters
1.7.2 Klage auf künftige Leistung
1.7.3 Mängelbeseitigungsklage
1.7.4 Unterlassungsklagen
1.7.5 Duldungsklagen
1.7.6 Feststellungsklagen
1.7.7 Klage auf Abschluss eines Mietvertrags
1.7.8 Widerklage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses
1.8 Einstweilige Verfügung
1.9 Urkundenprozess

2. Zwangsvollstreckung
2.1 Räumungsvollstreckung
2.2 Zwangsvollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
2.2.1 Zwangsvollstreckung wegen Handlungen
2.2.2 Zwangsvollstreckung wegen Unterlassung und Duldung
2.3 Räumungsfrist
2.4 Vollstreckungsschutz

3. Kosten und Streitwert
3.1 Kosten
3.2 Streitwert

ANHANGGESETZESTICHWORTVERZEICHNIS

Leseprobe:
Leseprobe: KOMMENTIERUNG ZU § 536, BGB

Nach § 536 Abs. 2 besteht das Minderungsrecht auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Es wird auf § 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bezug genommen, so dass die Gewährleistung auch bei einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit in Betracht kommt. Letztere Regelung ist eine Änderung der bisherigen Rechtslage; § 537 Abs. 2 a.F. hatte nur auf § 537 Abs. 1 Satz 1 a.F. verwiesen, so dass die Gewährleistung auch bei einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit in Betracht kam. In der amtlichen Begründung wird bezweifelt, ob die zugesicherte Eigenschaft neben dem Fehler im Mietrecht, wo der subjektive Fehlerbegriff gilt, tatsächlich große eigenständige Bedeutung hat. Überlegungen, die Vorschrift zu streichen, würden jedoch sinnvollerweise erst im Gesamtzusammenhang mit einer Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform anzustellen sein, der mit der Mietrechtsreform nicht vorgegriffen werden sollte. Bei Redaktionsschluss lag eine Neufassung noch nicht vor.

Der Begriff der Zusicherung ist derselbe wie zu § 434 (Sachmängelhaftung beim Kauf). Zugesichert ist daher eine Eigenschaft, wenn der Vermieter durch eine vertraglich bindende Erklärung dem Mieter zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. Dabei ist die Abgrenzung zur unverbindlichen Beschreibung oder Angabe des Verwendungszwecks der vermieteten Sache vorzunehmen. Welche Schwierigkeiten dies in der Praxis bereiten kann, zeigt z.B. der dem Urteil des BGH v. 26.5.2004 (XII ZR 149/02, jurisPR-MietR 5/2004, Anm. 3, Bieber) zugrunde liegende Sachverhalt. Dort war entsprechend anglo-amerikanischen Gepflogenheiten dem Mietvertrag, der die Vermietung von Geschäftsräumen in einem Einkaufszentrum betraf, eine 'Präambel“ vorangestellt worden, in der der Vermietungszustand bei Abschluss des Vertrages dargestellt war. Der BGH hielt dies für eine – unverbindliche – Beschreibung des Vermietungszustandes, die Gewährleistungs-rechte nicht auslösen könne. Diese Betrachtungsweise erscheint den Interessen des potenziellen Mieters von Räumlichkeiten in sog. Einkaufszentren in keiner Weise gerecht zu werden: Gerade die Vielfalt
des dortigen Angebots veranlasst zur Anmietung, so dass jedenfalls bei Aufnahme des Vermietungszustandes unter Angabe der einzelnen Gewerbemieter durchaus von der Beschreibung des 'vertragsgemäßen“ Gebrauchs i.S.d. § 536 ausgegangen werden kann.

Unter Eigenschaft versteht man die Beschaffenheit der Mietsache selbst und jedes tatsächliche oder rechtliche Verhältnis, das für den Gebrauch der Mietsache von Bedeutung ist, was bei der Wohnraummiete weniger relevant, bei der Gewerbemiete aber von großer Wichtigkeit sein kann, z.B. Tragfähigkeit von Zwischendecken eines Lagerhauses (BGH, Urteil v. 15.6.1964, VIII ZR 255/62, MDR 1964, 915), Umsatz bei einer Gastwirtschaft, Zusicherung der Brauereifreiheit; Möglichkeit der Bebauung eines Grundstücks.
Autorenporträt
Harald Kinne ist Vorsitzender Richter am LG Berlin a.D.
Klaus Schach ist Rechtsanwalt und Vorsitzender Richter am LG Berlin a.D.
Hans-Jürgen Bieber ist Vorsitzender Richter am Kammergericht