Ideal für die tägliche Praxis im Mietrecht
ist dieser handliche Kommentar. Er behandelt nicht nur das BGB-Mietrecht, sondern auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und Regelungen des Wirtschaftsstrafgesetzes. Die 2. Auflage enthält alle Gesetzesänderungen, die das BGB-Mietrecht, verschiedene für das Mietrecht relevante Nebengesetze, weite Teile des Allgemeinen Teils des BGB und des allgemeinen Schuldrechts sowie auch das Verfahrensrecht erfahren haben.
BGB-Mietrecht - knapp und kompetent
Ideal für alle Praktiker
Dieser aktuelle gelbe Kommentar unterstützt Sie bei der Lösung aller mietrechtlichen Probleme in der Praxis. Er erläutert knapp, klar und übersichtlich das Mietrecht des BGB mit seinen verfahrensrechtlichen Besonderheiten.
Die völlig überarbeitete 2. Auflage kommentiert die praktisch wichtigen Neuerungen durch die Mietrechtsreform, z.B. zur Befristung von Mietverträgen, zu den Betriebskosten und zur Miethöhe
klärt häufige Streitfragen, etwa zur Wirksamkeit von Renovierungsstaffeln oder zu den Kündigungsfristen für Mieter bei Altverträgen
erfasst die Änderungen im Verjährungsrecht und im Leistungsstörungsrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
trägt der jetzt auch in Mietsachen möglichen Revision zum Bundesgerichtshof Rechnung
berücksichtigt die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene neue WohnflächenVO und die ebenfalls neue BetriebskostenVO
vereinigt die bisherigen Teilbände "Miete" und "Neues Mietrecht" wieder in einem kompakten Band.
Hinweis:
Der Inhalt des Werkes ist auch im Internet verfügbar als Teil des Fachmoduls Miet- und Wohnungsrecht plus in beck.online.DIE DATENBANK
INFOS / 4-WOCHEN-TEST: beck-online.MIETRECHT plus
'(...) Fazit: Ein - auch nach dem Preis-/Leistungsverhältnis - einschränkungslos empfehlenswerter Kommentar .'
R. Beuermann, in: Das Grundeigentum, 20/2004, zur 2. Auflage
Expertenmeinung von Rechtsanwalt Dr. iur. Falk Schulz, Kanzlei für Immobilienrecht und Erbrecht, Münster/Westf.:
In der bekannten Reihe der gelben Praxiskommentare des Beck-Verlages erscheint nunmehr in der 2. Auflage die Kommentierung zum BGB-Mietrecht. Sie führt die bisherigen zwei Teilbände 'Miete' und 'Neues Mietrecht' in einem kompakten Band zusammen. Die Autoren sind in der Mietrechtsliteratur wohl bekannt für ihre zahlreichen praxisorientierten Beiträge. Beide sind Richter und Vorstandsmitglieder des Deutschen Mietgerichtstages. Mit dem vorgelegten Werk präsentieren sie auf 1.225 Seiten das Mietrecht auf neuestem Stand. Seit der 1. Auflage hatten die Autoren dabei viel zu bewältigen: Mietrechtsreform, Schuldrechtsreform, Zivilprozessreform sowie die neue Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung.
Hervorzuheben ist besonders die Übersichtlichkeit, die es ermöglicht, schnell zum Problem und zur Lösung vorzudringen: Fast jedem Paragraphen ist eine ausführliche Gliederung vorangestellt, wichtige Schlagworte sind innerhalb der Kommentierung in Fettdruck hervorgehoben. Die Sprache ist erfreulich klar und verständlich. Nicht nur der Fachjurist wird daher Freude an der Arbeit mit diesem Buch finden, auch Vermieter, Mieter, Mitarbeiter von Wohnungsgesellschaften und Hausverwaltungen profitieren von der guten Lesbarkeit.
Wertvoll für den juristischen Praktiker sind die gliederungstechnisch jeweils abgesetzten Erläuterungen zu prozessualen Fragen (Darlegungs- und Beweislast, Streitwert). Die Rechtsprechungsnachweise sind auf dem Stand März 2004 und erschöpfend. Arbeitshilfen wie z.B. eine Synopse altes und neues Betriebskostenrecht (Anhang zu § 556 BGB) und eine Synopse zu alten und neuen Vorschriften der Wohnflächenberechnung (Anhang zu § 556a BGB) erleichtern die Orientierung.
Inhaltliche Stichproben der Kommentierung anhand meiner Vorliebe für 'morbide Fälle' lassen nur punktuelle Beanstandungen zu: In § 564 Rz. 26 und § 580 Rz. 22 wird behauptet, die Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Nachlasspfleger bedürfe der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1812 BGB. Dies entspricht nicht der Praxis (vgl. Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2003, Rz. 606): § 1812 BGB bezweckt den Schutz des Nachlasses vor Veruntreuungen durch den Pfleger. Diese Gefahr besteht bei der Wohnungskündigung nicht. Im Gegenteil - die Kündigung liegt ja gerade im Interesse des Nachlasses, da sonst laufend weitere Mietforderungen anfallen. Die unbekannten Erben, die durch den Nachlasspfleger vertreten werden, haben keine Vorteile vom Fortbestand des Mietverhältnisses.
In § 563 Rz. 35 wird das Schicksal von Schadensersatzansprüchen des Vermieters bei Tod der Mieters besprochen. Hier und in der Kommentierung zu § 538 fehlt die Erwähnung des Falles, dass die Schäden erst durch den Tod des Mieters in der Wohnung hervorgerufen worden sind. Bei längeren 'Liegezeiten' entstehen meist erhebliche Schäden, die eine Generalsanierung der Wohnung nötig werden lassen können. Nach einer Entscheidung des AG Bad Schwartau, NZM 2002, 215 f., besteht in diesen Fällen kein Schadensersatzanspruch des Vermieters. Das Sterben in der angemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens an sich stelle 'keine Überschreitung des Mietgebrauchs' dar.
Diese vereinzelten Monita trüben das Gesamtbild jedoch nicht: Mit dem Blank/Börstinghaus hat man das aktuelle Mietrecht in handlicher Form im Griff. Die Anschaffung kann uneingeschränkt empfohlen werden.
ist dieser handliche Kommentar. Er behandelt nicht nur das BGB-Mietrecht, sondern auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und Regelungen des Wirtschaftsstrafgesetzes. Die 2. Auflage enthält alle Gesetzesänderungen, die das BGB-Mietrecht, verschiedene für das Mietrecht relevante Nebengesetze, weite Teile des Allgemeinen Teils des BGB und des allgemeinen Schuldrechts sowie auch das Verfahrensrecht erfahren haben.
BGB-Mietrecht - knapp und kompetent
Ideal für alle Praktiker
Dieser aktuelle gelbe Kommentar unterstützt Sie bei der Lösung aller mietrechtlichen Probleme in der Praxis. Er erläutert knapp, klar und übersichtlich das Mietrecht des BGB mit seinen verfahrensrechtlichen Besonderheiten.
Die völlig überarbeitete 2. Auflage kommentiert die praktisch wichtigen Neuerungen durch die Mietrechtsreform, z.B. zur Befristung von Mietverträgen, zu den Betriebskosten und zur Miethöhe
klärt häufige Streitfragen, etwa zur Wirksamkeit von Renovierungsstaffeln oder zu den Kündigungsfristen für Mieter bei Altverträgen
erfasst die Änderungen im Verjährungsrecht und im Leistungsstörungsrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
trägt der jetzt auch in Mietsachen möglichen Revision zum Bundesgerichtshof Rechnung
berücksichtigt die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene neue WohnflächenVO und die ebenfalls neue BetriebskostenVO
vereinigt die bisherigen Teilbände "Miete" und "Neues Mietrecht" wieder in einem kompakten Band.
Hinweis:
Der Inhalt des Werkes ist auch im Internet verfügbar als Teil des Fachmoduls Miet- und Wohnungsrecht plus in beck.online.DIE DATENBANK
INFOS / 4-WOCHEN-TEST: beck-online.MIETRECHT plus
'(...) Fazit: Ein - auch nach dem Preis-/Leistungsverhältnis - einschränkungslos empfehlenswerter Kommentar .'
R. Beuermann, in: Das Grundeigentum, 20/2004, zur 2. Auflage
Expertenmeinung von Rechtsanwalt Dr. iur. Falk Schulz, Kanzlei für Immobilienrecht und Erbrecht, Münster/Westf.:
In der bekannten Reihe der gelben Praxiskommentare des Beck-Verlages erscheint nunmehr in der 2. Auflage die Kommentierung zum BGB-Mietrecht. Sie führt die bisherigen zwei Teilbände 'Miete' und 'Neues Mietrecht' in einem kompakten Band zusammen. Die Autoren sind in der Mietrechtsliteratur wohl bekannt für ihre zahlreichen praxisorientierten Beiträge. Beide sind Richter und Vorstandsmitglieder des Deutschen Mietgerichtstages. Mit dem vorgelegten Werk präsentieren sie auf 1.225 Seiten das Mietrecht auf neuestem Stand. Seit der 1. Auflage hatten die Autoren dabei viel zu bewältigen: Mietrechtsreform, Schuldrechtsreform, Zivilprozessreform sowie die neue Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung.
Hervorzuheben ist besonders die Übersichtlichkeit, die es ermöglicht, schnell zum Problem und zur Lösung vorzudringen: Fast jedem Paragraphen ist eine ausführliche Gliederung vorangestellt, wichtige Schlagworte sind innerhalb der Kommentierung in Fettdruck hervorgehoben. Die Sprache ist erfreulich klar und verständlich. Nicht nur der Fachjurist wird daher Freude an der Arbeit mit diesem Buch finden, auch Vermieter, Mieter, Mitarbeiter von Wohnungsgesellschaften und Hausverwaltungen profitieren von der guten Lesbarkeit.
Wertvoll für den juristischen Praktiker sind die gliederungstechnisch jeweils abgesetzten Erläuterungen zu prozessualen Fragen (Darlegungs- und Beweislast, Streitwert). Die Rechtsprechungsnachweise sind auf dem Stand März 2004 und erschöpfend. Arbeitshilfen wie z.B. eine Synopse altes und neues Betriebskostenrecht (Anhang zu § 556 BGB) und eine Synopse zu alten und neuen Vorschriften der Wohnflächenberechnung (Anhang zu § 556a BGB) erleichtern die Orientierung.
Inhaltliche Stichproben der Kommentierung anhand meiner Vorliebe für 'morbide Fälle' lassen nur punktuelle Beanstandungen zu: In § 564 Rz. 26 und § 580 Rz. 22 wird behauptet, die Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Nachlasspfleger bedürfe der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1812 BGB. Dies entspricht nicht der Praxis (vgl. Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2003, Rz. 606): § 1812 BGB bezweckt den Schutz des Nachlasses vor Veruntreuungen durch den Pfleger. Diese Gefahr besteht bei der Wohnungskündigung nicht. Im Gegenteil - die Kündigung liegt ja gerade im Interesse des Nachlasses, da sonst laufend weitere Mietforderungen anfallen. Die unbekannten Erben, die durch den Nachlasspfleger vertreten werden, haben keine Vorteile vom Fortbestand des Mietverhältnisses.
In § 563 Rz. 35 wird das Schicksal von Schadensersatzansprüchen des Vermieters bei Tod der Mieters besprochen. Hier und in der Kommentierung zu § 538 fehlt die Erwähnung des Falles, dass die Schäden erst durch den Tod des Mieters in der Wohnung hervorgerufen worden sind. Bei längeren 'Liegezeiten' entstehen meist erhebliche Schäden, die eine Generalsanierung der Wohnung nötig werden lassen können. Nach einer Entscheidung des AG Bad Schwartau, NZM 2002, 215 f., besteht in diesen Fällen kein Schadensersatzanspruch des Vermieters. Das Sterben in der angemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens an sich stelle 'keine Überschreitung des Mietgebrauchs' dar.
Diese vereinzelten Monita trüben das Gesamtbild jedoch nicht: Mit dem Blank/Börstinghaus hat man das aktuelle Mietrecht in handlicher Form im Griff. Die Anschaffung kann uneingeschränkt empfohlen werden.