Die Beeinträchtigung des Rechts auf Leben und auf körperliche und seelische Unversehrtheit von Angehörigen der Streitkräfte als Folge schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch illegale bewaffnete Gruppen kann nicht einfach als ein der militärischen Tätigkeit inhärentes Risiko betrachtet werden, wodurch ihr Status als Opfer des Konflikts und damit ihr Recht auf eine gerechte und angemessene vollständige Entschädigung ignoriert wird, Aus diesem Grund ist der Inhalt von Absatz 1 des Artikels 3 des Gesetzes 1448 von 2011 unsinnig, wenn es heißt, dass ihre wirtschaftliche Entschädigung jedem Konzept entspricht, auf das sie gemäß der für sie geltenden Sonderregelung Anspruch haben, als ob es sich um irgendeine Art von Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Lebens des Militärs oder Polizisten handeln würde.
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