Minder- und Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4, § 27 Abs. 6 KStG
Arne von Freeden
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Minder- und Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4, § 27 Abs. 6 KStG

Ausgleichspostenlösung und Einlagelösung

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Die steuerliche Behandlung von Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, war über Jahrzehnte lediglich in Verwaltungsanweisungen geregelt. Nach dieser Regelung hatte ein Organträger in Folge einer organschaftlichen Minder- oder Mehrabführung einen aktiven oder passiven Ausgleichsposten zu bilden und bei Veräußerung der Organbeteiligung einkommenswirksam aufzulösen (Ausgleichspostenlösung). Als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung passiver Ausgleichsposten sah sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regel...