Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,9, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart (Sozialwesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesrepublik bezeichnet sich als "sozialen Bundesstaat", doch im Grundgesetz kommt der Begriff des "Sozialstaates" nicht vor, selbst das Wort "sozial" wird nicht genauer definiert. Nach dem BSHG hat jeder Bedürftige einen Rechtsanspruch auf Hilfe, dies legt nahe, dass Sozialpolitik die sozialen Notlagen lindern, wenn nicht gar beseitigen soll. (vgl. Bellermann, 2001, S. 9ff) Trotz allem gibt es viele Familien, Alleinerziehende, RentnerInnen und Obdachlose, die unter dem Sozialhilfeniveau leben. Die Dunkelziffer der Armut ist hierbei sehr hoch, weshalb sich die Frage stellen muss, ob das soziale Sicherungssystem entgegen seines eigenen Anspruchs, Not zu verhindern, diese sozialen Notlagen erst systematisch zulässt. (vgl. Wagner, 1991, S. 57f.)Auf der Ebene der Sozialhilfeträger hat sich die Tendenz fortgesetzt, das Verwaltungshandeln nach betriebswirtschaftlichen Effizienzkriterien auszurichten. Nicht mehr die ordnungsgemäße Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ist das Leitbild, vielmehr Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Leistungserbringung um die Haushalte von störenden Sozialhilfeausgaben zu entlasten. (vgl. Brühl, 2000, S.V) Ich werde in dieser Hausarbeit die Entwicklung des bundesdeutschen Sozialstaates im Hinblick auf die Umgehensweise mit Armut beschreiben. Das "Haus der sozialen Sicherung" werde ich darstellen um anhand des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einen genaueren Einblick in das Teilgebiet der sozialen Sicherung zu verschaffen.
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