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Am 19. Januar 1972 trat das neue Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Es löste das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ab, das sich auch nach Ansicht der Bundes regierung1) zumindest in den ersten Jahren im großen und ganzen bewährt hatte, jedoch nach 20jähriger Geltung den inzwischen gewandelten gesellschaftlichen An schauungen über das Verhältnis von Kapital und Arbeit in vielen Punkten nicht mehr entsprach. Trotz vielfacher gesellschaftlicher und technischer Veränderungen war das Betriebs verfassungsgesetz von 1952 (BetrVerfG 52) in den fast 20 Jahren seiner Geltungs dauer nur geringfügig…mehr

Produktbeschreibung
Am 19. Januar 1972 trat das neue Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Es löste das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ab, das sich auch nach Ansicht der Bundes regierung1) zumindest in den ersten Jahren im großen und ganzen bewährt hatte, jedoch nach 20jähriger Geltung den inzwischen gewandelten gesellschaftlichen An schauungen über das Verhältnis von Kapital und Arbeit in vielen Punkten nicht mehr entsprach. Trotz vielfacher gesellschaftlicher und technischer Veränderungen war das Betriebs verfassungsgesetz von 1952 (BetrVerfG 52) in den fast 20 Jahren seiner Geltungs dauer nur geringfügig geändert und dabei auch in keinem Punkt echt weiter entwickelt worden. Es bestand daher bei allen im 6. Bundestag vertretenen Par teien Einigkeit darüber, es nicht bei einer bloßen Novellierung einzelner Punkte zu belassen, sondern eine grundsätzliche Neuordnung der Betriebsverfassung anzu streben2). Lediglich über Art und Umfang der Neuordnung der Betriebsverfassung gingen die Ansichten auseinander. Das jetzt gültige Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (BetrVerfG 72) ist eine neue 3 Kodifikation des Betriebsverfassungsrechtes), was schon rein äußerlich darin zum Ausdruck kommt, daß die Zahl der Paragraphen wesentlich vermehrt worden ist. Es regelt die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ihrer Ver tretungsorgane auf b e t r i e b I i c h Ebene e r und klammert die Neuregelung der Mitbestimmung auf Unternehmensebene bewußt aus. Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bleiben gemäß
129 BetrVerfG 72 die
76 bis 77 a), 81, 85 und 87 des BetrVerfG 52 weiterhin gültig.