Einzig in der britischen Besatzungszone wurde im Nachkriegsdeutschland der Versuch unternommen, Mitglieder bestimmter NS-Organisationen neben dem bekannten Entnazifizierungsverfahren einem gesonderten Strafverfahren zu unterwerfen. Der strafrechtliche Vorwurf basierte auf der kenntnisbelasteten Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation wie etwa SS, Gestapo, SD oder Führerkorps der NSDAP. Von der deutschen Bevölkerung weitgehend ignoriert, führte die deutsche Justiz im Auftrag der Besatzungsmacht fast 27.000 Einzelverfahren durch. Probleme bereiteten dabei der rückwirkende Tatbestand, der dem alliierten Besatzungsrecht entsprang, und das Unterfangen, den Organisationsmitgliedern Kenntnis von den Verbrechen ihrer Organisationen nachzuweisen.