Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren werden von sich widersprechenden Prinzipien beherrscht und bringen den Steuerstraftäter daher in eine Konfliktlage: steuerlich muss er umfassend mitwirken, strafrechtlich hat er jedoch das Recht, zu schweigen. Die Regelung des
393 AO versucht, diesen Konflikt aufzulösen. Sie erweist sich jedoch im Hinblick auf zwangsmittelgleiche Maßnahmen beziehungsweise der Abgabe von Steuererklärungen für Folgejahre als lückenhaft. Zudem bleiben Fragen bezüglich etwaiger Belehrungspflichten unbeantwortet. Schließlich ist unklar, welche Rechtsfolgen sich bei Verstößen gegen
393 Abs. 1 AO ergeben. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine verfassungskonforme Auslegung des
393 Abs. 1 AO sowie eine analoge Anwendung des
393 Abs. 2 AO die vorhandenen Lücken schließt.
393 AO versucht, diesen Konflikt aufzulösen. Sie erweist sich jedoch im Hinblick auf zwangsmittelgleiche Maßnahmen beziehungsweise der Abgabe von Steuererklärungen für Folgejahre als lückenhaft. Zudem bleiben Fragen bezüglich etwaiger Belehrungspflichten unbeantwortet. Schließlich ist unklar, welche Rechtsfolgen sich bei Verstößen gegen
393 Abs. 1 AO ergeben. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine verfassungskonforme Auslegung des
393 Abs. 1 AO sowie eine analoge Anwendung des
393 Abs. 2 AO die vorhandenen Lücken schließt.