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Christiane Mühe setzt sich mit der strafrechtlichen Einordnung von Mobbing auseinander, wobei der Schwerpunkt auf den Körperverletzungs-, den Beleidigungsdelikten, der Nötigung, der Tötung in mittelbarer Täterschaft sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, der Betriebsratsmitglieder und der Kollegen, die in das Mobbinggeschehen nicht eingreifen, liegt. Es zeigt sich, dass die Thematik vor allem im Rahmen der Kausalität, der Objektiven Zurechnung, der Garantenstellung, der Frage nach der Einbeziehung der Psyche in den Schutzbereich der Körperverletzungsdelikte und auf der…mehr

Produktbeschreibung
Christiane Mühe setzt sich mit der strafrechtlichen Einordnung von Mobbing auseinander, wobei der Schwerpunkt auf den Körperverletzungs-, den Beleidigungsdelikten, der Nötigung, der Tötung in mittelbarer Täterschaft sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, der Betriebsratsmitglieder und der Kollegen, die in das Mobbinggeschehen nicht eingreifen, liegt. Es zeigt sich, dass die Thematik vor allem im Rahmen der Kausalität, der Objektiven Zurechnung, der Garantenstellung, der Frage nach der Einbeziehung der Psyche in den Schutzbereich der Körperverletzungsdelikte und auf der Ebene der Strafzumessung die Strafrechtswissenschaft um neue Gesichtspunkte bereichert. Die Autorin zeigt auf, dass Mobbingangriffe, wenn auch teilweise erst unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens, in das sie eingebettet sind, dem Strafrecht unterliegen können, einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mobbenden aber auch häufig verfahrensrechtliche und beweistechnische Hürden entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erheblichen mobbingspezifischen Rechtsgutsbeeinträchtigungen arbeitet Mühe unter Begutachtung der Gesetzeslage anderer europäischer Staaten, der derzeitigen Haltung des Gesetzgebers, der zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Folgen und der außerstrafrechtlichen Rechtsprechung heraus, dass staatlicher - auch gesetzgeberischer - Handlungsbedarf besteht. Zwar wird ein mobbingspezifischer Straftatbestand - wie er in Frankreich existiert - als mögliches Mittel für mehr Opferschutz anerkannt und deshalb auch ein konkreter Vorschlag für einen auf Mobbing ausgerichteten Straftatbestand unterbreitet, jedoch werden außerstrafrechtliche gesetzliche Reglungen zunächst noch als vorzugswürdig erachtet.
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