Datenschutzstrafrecht, ein Thema, um das es in den letzten Jahren ruhig geworden ist. Angesichts der noch immer steigenden Verkaufszahlen für Computeranlagen liegt der Grund hierfür sicher nicht an der fehlenden Aktualität, sondern eher an der Gesetzesmaterie. Der den Kernbereich des Datenschutzstrafrechts regelnde 41 BDSG ist durch ein schwieriges, kaum nachvollziehbares Verweisungssystem gekennzeichnet. Dazu tritt noch der 203 StGB, der im Absatz 2 ein an den Geheimnisschutz angegliedertes Stück Datenschutz enthält. Hier wie dort finden sich schmerzliche Lücken. Darüber hinaus entstehen durch das Zusammenspiel der beiden Vorschriften zahlreiche Überschneidungen. Ziel dieser Arbeit soll es sein, das derzeitige Regelungsgefüge zu entwirren und Mängel aufzudecken; dabei werden Anregungen für künftige Reformen unterbreitet.