Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Universität Kassel, Veranstaltung: Compliance, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Hinblick auf die Schaffung einer Compliance-Organisation ist also darauf zu achten, dass sich diese dem bestehenden Konzerngefüge anpasst. Dies kann sich durchaus als sehr schwierig gestalten und lässt schnell vermuten, dass es nicht "Die Eine" Compliance-Organisation gibt. Der Aufbau und Inhalt jeder Compliance-Organisation gestaltet sich demnach einzelfallorientiert und sollte im Rahmen unternehmerischen Ermessens bestmöglich auf den Konzern angepasst werden. Eine ausdrückliche und generelle Pflicht zur Errichtung eines Compliance Managementsystems wurde bis dato nicht im Gesetz verankert. Dennoch gibt es verschiedene Anhaltspunkte, die auf eine Pflicht zur Compliance-Organisation hindeuten, wie z.B. in unverbundenen Aktiengesellschaften nach § 76 Abs. 1 i. V. m. §93Abs.1 AktG. Die Errichtung einer Compliance-Organisation auf der Ebene eines Aktien- und GmbH-Konzerns wird am deutlichsten in Ziffer 4.1.3 DCGK (Deutscher Corporate Governance-Codex) geregelt. Allerdings ist innerhalb des Konzerns lediglich ein Hinwirken zur Compliance-konformen Organisation durch den Vorstand geschuldet. Demnach hat der Vorstand der Konzern-Muttergesellschaft auch in abhängigen Tochtergesellschaften die Pflicht auf die Beachtung interner Richtlinien und Gesetze hinzuwirken. Nach herrschender Meinung des Schrifttums ist die Pflicht zur konzernweiten Compliance-Organisation gegeben. Weiterhin fehlt es jedoch auch an einer Regelung hinsichtlich der Umsetzung dieser Pflicht(en). Aus diesem Grund werden in den folgenden Kapiteln verschiedene Möglichkeiten zum Aufbau und der Gestaltung einer Compliance-Organisation dargestellt sowie die einzuhaltenden rechtlichen Grenzen erläutert.
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