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1. 1 Der Auf trag Auf Grund von Anregungen der "Standigen interministeriellen Arbeitsgruppe zur Koordinierung von MaBnahmen zur Strukturverbesserung" und eines Antrages der WIBERA AG yom 10. Juli 1968 beauftragte der Herr Ministerprasident des Landes Nord rhein-Westfalen - Landesamt fur ForsdlUng - mit Bewilligungsbescheid Nr. A 4 -03 - 54/4258 yom 11. November 1968 die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, ein Forschungsvorhaben mit dem Thema "Moglichkeiten von Vorratsplanungen zur Verbesserung der kommunalen Grundausstattung" durchzufuhren. Der 6. Bericht des Landes…mehr

Produktbeschreibung
1. 1 Der Auf trag Auf Grund von Anregungen der "Standigen interministeriellen Arbeitsgruppe zur Koordinierung von MaBnahmen zur Strukturverbesserung" und eines Antrages der WIBERA AG yom 10. Juli 1968 beauftragte der Herr Ministerprasident des Landes Nord rhein-Westfalen - Landesamt fur ForsdlUng - mit Bewilligungsbescheid Nr. A 4 -03 - 54/4258 yom 11. November 1968 die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, ein Forschungsvorhaben mit dem Thema "Moglichkeiten von Vorratsplanungen zur Verbesserung der kommunalen Grundausstattung" durchzufuhren. Der 6. Bericht des Landes Nordrhein-Westfalen uber Stand, MaBnahmen und Aufgaben der Landesplanung (Mai 1969) formuliert die Aufgabenstellung der Untersuchung wie folgt: "In der yom Landesamt fur Forschung im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehorde in Auf trag gegebenen Untersuchung soIl der Frage nachgegangen werden, ob insbesondere im Hinblick auf ggf. notwendige konjunkturpolitische MaBnahmen bedeutsame Vorrats planungen im Sinne von ,Planungen bis zur Baureife' moglich sind und inwieweit sie auf zweckmaBige Weise durchgefuhrt werden konnen. " Spatestens seit ErlaB des "Gesetzes zur Forderung der Stabilitat und des Wachstums der Wirtschaft" (StWG) yom 8. Juni 1967 (BGBI. I S. 582) haben diese Planungsfragen im Hinblick auf das fur Bund und Lander gesetzlich geschaffene Instrumentarium zur Erhal tung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aktuelle Bedeutung. So kann die Bundes regierung nach
6 Abs. 2 StWG bestimmen, daB bei einer die Ziele des
1 gefahrdenden Abschwachung der allgemeinen Wirtschaftstatigkeit zusatzliche Ausgaben geleistet wer den.
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