Die Verführung und das manipulative Überreden sind seit jeher Themen, die faszinieren. Zeugen dieser Anziehungskraft sind die zahlreichen literarischen Werke und Filme, die von einem Verführer handeln, der durch seinen geschickten Gebrauch von Worten andere dazu bringt, Böses zu tun.
Soweit dieses Verhalten andere Personen zur Begehung von Straftaten motiviert, wird es in allen Rechtsordnungen durch spezielle Straftatbestände erfasst. Die Strafbarkeit des Veranlassers wird dabei mit unterschiedlichen Ansätzen oft weit ins Vorfeld einer erfolgreichen Anstiftung vorverlagert. Mit diesem präventiven Ansatz kann durch abstrakte Gefährdungsdelikte beispielsweise erfasst werden, wer Straftaten billigt oder ein Klima der Gewaltbereitschaft gegen bestimmte Personen schafft.
Die vorliegende rechtsvergleichende Arbeit analysiert die Straftatbestände, die - im deutschen und französischen Recht - die Übermittlung von Informationen unter Strafe stellen, denen eine straftatenfordernde Wirkung zugesprochen wird: die sog. Motivationsdelikte. Die Arbeit systematisiert und vergleicht zunächst diese Delikte im deutschen und französischen Recht auf der Grundlage einer einheitlichen Metastruktur. Sie entwickelt sodann Bewertungskriterien für die Frage, ob und wann mögliche Rechtsgutsbeeintrachtigungen durch einen eigenverantwortlich agierenden Zweithandelnden dem Verantwortungsbereich des Motivators noch zurechenbar sind. Die Arbeit leistet damit einen wichtigen Beitrag zu den Grenzen der Vorverlagerung des Strafrechts und der Zurechnungslehre, der weit über die untersuchte Deliktsgruppe hinausgeht.
Die Arbeit wurde 2023 mit der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft für herausragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet.
Soweit dieses Verhalten andere Personen zur Begehung von Straftaten motiviert, wird es in allen Rechtsordnungen durch spezielle Straftatbestände erfasst. Die Strafbarkeit des Veranlassers wird dabei mit unterschiedlichen Ansätzen oft weit ins Vorfeld einer erfolgreichen Anstiftung vorverlagert. Mit diesem präventiven Ansatz kann durch abstrakte Gefährdungsdelikte beispielsweise erfasst werden, wer Straftaten billigt oder ein Klima der Gewaltbereitschaft gegen bestimmte Personen schafft.
Die vorliegende rechtsvergleichende Arbeit analysiert die Straftatbestände, die - im deutschen und französischen Recht - die Übermittlung von Informationen unter Strafe stellen, denen eine straftatenfordernde Wirkung zugesprochen wird: die sog. Motivationsdelikte. Die Arbeit systematisiert und vergleicht zunächst diese Delikte im deutschen und französischen Recht auf der Grundlage einer einheitlichen Metastruktur. Sie entwickelt sodann Bewertungskriterien für die Frage, ob und wann mögliche Rechtsgutsbeeintrachtigungen durch einen eigenverantwortlich agierenden Zweithandelnden dem Verantwortungsbereich des Motivators noch zurechenbar sind. Die Arbeit leistet damit einen wichtigen Beitrag zu den Grenzen der Vorverlagerung des Strafrechts und der Zurechnungslehre, der weit über die untersuchte Deliktsgruppe hinausgeht.
Die Arbeit wurde 2023 mit der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft für herausragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet.