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Zum Werk Der Münchener Kommentar vereint in zwölf Bänden das Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung. Aufgrund der stetig wachsenden Regelungsdichte wurden die Bände 3 und 4 der 6. Auflage in die Bände 3 - 5 aufgeteilt. Die Bände des Gesamtwerkes wurden entsprechend neu gezählt. Der einheitliche systematische Aufbau aller Kommentierungen, jeweils beginnend mit dem Normzweck, und viele Querverweise erhöhen den Praxisnutzen des Großwerkes. Wer vertiefte Informationen, die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene…mehr

Produktbeschreibung
Zum Werk Der Münchener Kommentar vereint in zwölf Bänden das Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung. Aufgrund der stetig wachsenden Regelungsdichte wurden die Bände 3 und 4 der 6. Auflage in die Bände 3 - 5 aufgeteilt. Die Bände des Gesamtwerkes wurden entsprechend neu gezählt. Der einheitliche systematische Aufbau aller Kommentierungen, jeweils beginnend mit dem Normzweck, und viele Querverweise erhöhen den Praxisnutzen des Großwerkes. Wer vertiefte Informationen, die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene Literatur einschließlich der Hintergründe benötigt, kurz, wer es genau wissen will, wird gerne immer wieder auf den Münchener Kommentar zum BGB zurückgreifen. Band 3a enthält eine Kommentierung der neugefassten §§ 491-515 BGB und ergänzt damit den bereits vorliegenden Band 3. Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften hat erheblich in das Regelungsgefüge des Verbraucherkreditrechts eingegriffen. Eingeführt wurde die systematische Zweiteilung zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits. Die Sonderregeln für Immobilienfinanzierungen sind inhaltlich erheblich erweitert worden und nicht mehr an einer Stelle zusammengefasst. Weiterhin finden sich in §§ 505a ff. nunmehr detaillierte zivilrechtliche Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Schließlich hat der Gesetzgeber die Umsetzung der RL 2014/17/EU zum Anlass genommen, eine Beratungspflicht bei der dauerhaften und erheblichen Inanspruchnahme von Überziehungskrediten einzuführen. Vorteile auf einen Blick - hoher Praxisnutzen - wissenschaftliche Reputation - verlässliche Zitatquelle Zielgruppe Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Unternehmen.