Nach Einführung einer bilanziellen Betrachtungsweise in § 57 AktG bedarf der bisherige tatbestandliche Gleichlauf von §§ 311, 57 AktG einer gründlichen Überprüfung. Der Autor zeigt auf, dass der minderheitsschützende § 311 AktG auch nach dem MoMiG einen weiteren Anwendungsbereich als § 57 AktG aufweist und von diesem abzugrenzen ist. Der tatbestandliche Vergleich wird anhand bestimmter Fremdfinanzierungsgeschäfte in verschiedenen Konstellationen durchgeführt, die als sogenannte "mehraktige Rechtsgeschäfte" mehrere Nachteile bzw. Vorteilsgewährungen enthalten können. Dies führt zu einer anschaulichen Abgrenzung der verschiedenen Schutzbereiche sowie zu einer detailierten Darstellung des Anwendungsbereiches der bilanziellen Betrachtungsweise und des Drittvergleichs. Im Nachgang zu dem BGH-Urteil "Dritter Börsengang" entwickelt der Autor eigene Anforderungen für Kompensationsgeschäfte im Rahmen des § 57 AktG und grenzt in § 311 AktG die Kompensation von dem Nachteilsausgleich ab.