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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16,00 Punkte, Universität Hamburg, Veranstaltung: Seminar für Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: "Hier verfrühstückt eine italienische Bank eine deutsche Bank."Mit diesen Worten sorgte der Bonner Rechtsanwalt Thomas Heidel auf der Hauptversammlung der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft (HVB) im Juli 2008 für Aufruhr und sprach damit stellvertretend für viele Kleinanleger der HVB. Er bezog sich auf die Umstande, unter denen die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16,00 Punkte, Universität Hamburg, Veranstaltung: Seminar für Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: "Hier verfrühstückt eine italienische Bank eine deutsche Bank."Mit diesen Worten sorgte der Bonner Rechtsanwalt Thomas Heidel auf der Hauptversammlung der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft (HVB) im Juli 2008 für Aufruhr und sprach damit stellvertretend für viele Kleinanleger der HVB. Er bezog sich auf die Umstande, unter denen die HVB in den Konzern der italienischen Großbank UniCredit S.p.A. (UniCredit) integriert wurde.Thomas Heidel warf UniCredit vor, sie habe die HVB auf Kosten der Minderheitsaktionare in ihren Konzern integriert und diese dadurch massiv geschadigt. Dieser Vorwurf sorgte für ein beachtliches Echo in den Medien, produzierte eine Fülle von Anfechtungs- und Schadensersatzklagen, die bis zum BGH verfolgt wurden und verzogerte den Abschluss der Konzernintegration um mehrere Jahre.Insbesondere stritten sich die HVB-Hauptaktionarin UniCredit und die Minderheitsaktionare über den Verkauf des Osteuropageschafts der HVB an UniCredit und die Angemessenheit des dafür gezahlten Kaufpreises.Die Minderheitsaktionare waren der Ansicht, die HVB habe ihr Osteuropageschaft weit unter Wert an UniCredit verkauft und somit ihr "Filetstück an die Hauptaktionarin verschleudert." Der Wert des Osteuropageschafts betrüge rund das Doppelte des gezahlten Kaufpreises, rund 24 Milliarden Euro anstelle der gezahlten 12 Milliarden Euro.Die Vorstande der HVB und UniCredit sahen dies naturgemaß anders, sodass angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der BGH das letzte Wort hatte.Eine Teilfrage dieses Streitkomplexes, den der BGH in Form von Anfechtungsklagen gegen den Zustimmungsbeschluss zu der Transaktion zu beurteilen hatte, betraf das faktische Konzernverhaltnis zwischen HVB und UniCredit und dessen Auswirkung auf die Transaktion des Osteuropageschafts. Konkret stellte sich die Frage inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Privilegierung des herrschenden Unternehmens nach den §§ 311 ff. AktG bei UniCredit als Hauptaktionarin Anwendung findet.Ebendiese Frage nach der Privilegierung des herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern und die daran zu stellenden Anforderungen sollen in der vorliegenden Ausarbeitung im Mittelpunkt stehen.