99,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
  • Broschiertes Buch

Michael Stulz-Herrnstadt behandelt eine ebenso aktuelle wie brisante Frage des EU-Wettbewerbsrechts: Stellt die nationale Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine europarechtswidrige Beihilfe dar? Bei der europäischen Komission sind Beihilfebeschwerden des Privatrundfunks aus fast allen europäischen Mitgliedstaaten anhängig, seit 2003 erneut auch aus Deutschland.
Ausgangspunkt und Gegenstand der Untersuchung ist das 1999 als Bestandteil des EG-Vertrags in Kraft getretene "Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten". Es war eine politische
…mehr

Produktbeschreibung
Michael Stulz-Herrnstadt behandelt eine ebenso aktuelle wie brisante Frage des EU-Wettbewerbsrechts: Stellt die nationale Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine europarechtswidrige Beihilfe dar? Bei der europäischen Komission sind Beihilfebeschwerden des Privatrundfunks aus fast allen europäischen Mitgliedstaaten anhängig, seit 2003 erneut auch aus Deutschland.

Ausgangspunkt und Gegenstand der Untersuchung ist das 1999 als Bestandteil des EG-Vertrags in Kraft getretene "Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten". Es war eine politische Reaktion auf die Ende der 90er Jahre - auch auf Gemeinschaftsebene - weitgehend ungeklärte Situation der rundfunkrechtlichen Beihilfenaufsicht. Mit der Arbeit werden detailliert und erstmals umfassend die Bedeutung und Tragweite der in diesem Protokoll normierten rundfunkrechtlichen Beihilfenmaßstäbe analysiert.

Die Würdigung erfolgt auf der Basis der vorangegangenen kontroversen Auseinandersetzung um die Beihilfeeigenschaft der Rundfunkfinanzierung sowie die Anwendungsmöglichkeit wettbewerbsrechtlicher Ausnahmetatbestände und bezieht die aktuelle europäische Organpraxis ein. In diesem Kontext werden als Objekte der Beihilfenaufsicht die Gebührenfinanzierung sowie die im Falle drohender Insolvenz der Rundfunkanstalten eingreifende Gewährträgerhaftung untersucht.

Der Verfasser weist nach, daß das Rundfunkprotokoll für die rundfunkrechtliche Beihilfenproblematik die entscheidenden rechtlichen Parameter bereithält. Erst das Rundfunkprotokoll definiert das Verhältnis zwischen europäischer Aufsichts- und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungskompetenz im Bereich der medialen Daseinsvorsorge. In dieser Funktion hat es auch grundlegende Auswirkungen auf die neue Transparenzrichtlinie. Ihr ist der abschließende Teil der Arbeit gewidmet.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Rezensionen
"Die EU-Kommission nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Beihilfenaufsicht zur Zeit eine umfassende Untersuchung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa vor. In der jüngsten Zeit sind u. a. RAI (Italien), RTP (Portugal), RTVE (Spanien), BBC (Großbritannien), TV2 (Dänemark), NOS (Niederlande) sowie in Deutschland ARD und ZDF Gegenstand von Prüfverfahren geworden. Durch die Aktivitäten der Europäischen Wettbewerbsbehörde richtet sich die Frage nach Grundlage und Grenzen ihrer Prüfungskompetenz bezüglich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf.

Die gründliche und facettenreiche Arbeit von Michael Stulz-Herrnstadt schließt hier eine Lücke, indem sie die umfassende Literatur zu den Art. 87 bis 89 sowie Art. 86 Abs 2 EG um eine tiefgreifende Untersuchung des Protokolls Nr. 32 zum Vertrag von Amsterdam von 1997 ergänzt. Im ersten Teil seiner als Dissertation vorgelegten Arbeit behandelt der Verfasser den Beihilfecharakter der deutschen Rundfunkfinanzierung entlang der von der Kommission entwickelten Entscheidungspraxis sowie auf Grundlage einer Analyse der Rechtsprechung des EuGH. Er stuft die Rundfunkgebühr im Ergebnis zwar als 'marktferne, begünstigende und den Wettbewerbsmarkt verfälschende Zuwendung' ein, verneint aber, weil die Rundfunkgebühr von Privaten aufgebracht wird, zutreffend das beihilferechtliche Erfordernis der Belastung eines öffentlichen Haushalts.

In der Folge leitet er aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie sowie aus der Insolvenzunfähigkeit der Rundfunkanstalten eine Gewährträgerhaftung der Länder ab, die den Beihilfetatbestand erfüllt. Dies unterliegt Bedenken, weil die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie zwar zu einem Finanzgewährleistungsanspruch der Rundfunkanstalten gegenüber den Ländern führt. Diesen Anspruch erfüllen die Länder aber ausschließlich durch die staatsfern ausgestaltete und nicht den Beihilfetatbestad erfüllende Gebührenfinanzierung. ARD und ZDF haben daneben keine Ansprüche auf Leistungen aus staatlichen Haushalten. Ob sich aus dem Ausschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rundfunkkanstalten eine umfassende Haftungsübernahme für Verbindlichkeiten ergibt, ist ebenfalls zweifelhaft. Der Ausschluss des Insolvenzverfahrens hat seine wesentliche Bedeutung in der Programmfreiheit im Sinne eines Verbots jedweder fremden Einflussnahme auf die Gestaltung der Programme. Mit der in dieser Weise durch Art. 5 Abs. 2 Satz GG geprägten Rechtsstellung der Rundfunkanstalten wäre ein Insolvenzverfahren nicht zu vereinbaren. § 12 Abs. 2 InsO zeigt zudem, dass sich aus der Insolvenzunfähigkeit selbst kein Anspruch auf dauernde Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergibt. Der Normierung dieser eingeschränkten, sozial veranlassten Einstandspflicht der Trägerkörperschaft für Ansprüche der Arbeitnehmer hätte es nicht bedurft, wenn die Insolvenzunfähigkeit selbst einen Haftungstatbestand begründen würde. Die argumentative Bezugnahme der Verfassers auf die Verhältnisse bei den öffentlichen Banken greift demgegenüber nicht durch. Denn diese verfügen in ihren Errichtungsgesetzen - im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - über eine ausdrückliche Normierung der Haftung der Trägerkörperschaft für Verbindlichkeiten der öffentlichen Banken.

Selbst wenn sich jedoch aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie sowie der Insolvenzunfähigkeit der Rundfunkanstalten ein öffentliche Kassen belastender Vorteil ergäbe, wäre die Begünstigungswirkung zweifelhaft. Denn die Rundfunkgebühren werden aufgrund einer sorgfältigen Bedarfsanalyse der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) nur in der Höhe festgesetzt, wie sie zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Im Rahmen dieser Finanzbedarfsprüfung würden etwaige Vorteile aus der Anstaltslast oder der Insolvenzunfähigkeit Berücksichtigung finden.

Im zweiten Teil beschreibt Stulz-Herrnstadt die vor Inkrafttreten des Amsterdamer Protokolls bestehenden weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten in die mitgliedstaatlichen Regelungen zur Organisation und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dem dritten Teil, der Analyse des rechtlichen Inhalts des Amsterdamer Protokolls, wird verdienstvollerweise eine Nachzeichnung der Entstehungsgeschichte der Regelung vorangestellt. In dem Meinungsstreit, ob das Amsterdamer Protokoll ein eigenständiger Ausnahmetatbestand zu Art. 87 EG oder eine Auslegungsnorm ist, schlägt sich der Verfasser auf die Seite der Befürworter einer authentischen Auslegung der Vertrages. Im Weiteren arbeitet Stulz-Herrnstadt überzeugend die begrenzende Wirkung des Amsterdamer Protokolls auf die Prüfungskompetenzen der Kommission heraus, insbesondere, dass den Mitgliedstaaten umfassend das Recht zusteht, die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu bestimmen und auszugestalten. Er leitet dabei aus dem Text des Protokolls schlüssig ab, dass die Art und Weise der Beauftragung entsprechend den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten erfolgen kann. Der deutsche Rundfunkgesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, das französische Konzept eines Service Public mit der Übertragung detailliert beschriebener Aufgaben zu übernehmen. Das in Deutschland mit dem 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte dreistufige Regulierungssystem mit gesetzlicher Regelung, anstaltsautonomen Satzungen bzw. Richtlinien sowie den Selbstverpflichtungserklärungen der Anstalten kann damit ebenso wenig von der Kommission in Frage gestellt werden wie die Aufgabenausgestaltung selbst. Die Kommission ist, wie der Verfasser im Zuge der Untersuchung der Kontrollkompetenz der Kommission feststellt, auf eine Missbrauchskontrolle im Hinblick darauf beschränkt, ob die mitgliedstaatliche Finanzierung dem definierten öffentlich-rechtlichen Programmauftrag dient. Es ist daher konsequent, dass Stulz-Herrnstadt den entwicklungsoffenen und technologieneutralen Charakter des Amsterdamer Protokolls betont, nach dem nicht nur die klassischen Voll- und Regionalprogramme, sondern auch die Spartenprogramme, die digitalen Zusatzkanäle sowie die Online-Angebote der Anstalten Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrag sind und ihre Finanzierung daher einer Nachprüfung durch die Kommission entzogen ist.

Weil neben der Finanzierung der klassischen Fernsehprogramme zunehmend die Online-Angebote und die digitalen Fernsehkanäle öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Fokus der Beihilfeaufsicht geraten, wird das Amsterdamer Protokoll für die Mitgliedsstaaten an Bedeutung gewinnen. Allerdings bestätigt eine die eigenen Prüfungsbefugnisse weit auslegende Kommissionspraxis die Einsicht von Goethes Faust, dass das Erbe zunächst erwerben muss, wer es besitzen will. Dafür, also zur Untermauerung der Befugnis der Länder, Ordnungsrahmen und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu bestimmen, können Praxis und Wissenschaft der detailliert-analytischen Untersuchung des Amsterdamer Protokolls durch Stulz-Herrnstadt wertvolle Hinweise entnehmen." Gregor Wichert, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 130. Band (2005), Heft 4 "Selten fällt die Diskrepanz zwischen den juristischen Denkweisen des nationalen deutschen Rechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts so eindeutig auf wie bei der Beurteilung des Charakters der Rundfunkgebühr der öffentlich-rechtlichen (Landes-)Rundfunkanstalten deutschen Rechtskreises. Gut, auch im nationalen Recht drehte sich das Definitionskarussell um die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr recht munter. Ob es sich nun um eine echte Gebühr oder um einen Beitrag, um eine Gebühr mit beitragsähnlichem Einschlag oder um das obligate Verlegenheitskonstrukt 'sui generis' handelt - sogar die Steuer wurde bemüht, um diese eigengeartete öffentliche Abgabe auf den dogmatischen Punkt zu bringen. Doch sind das alles hausgemachte graduelle Komplikationen. Auf den Gedanken, die von den dezidiert staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten letztlich aus eigenem Grundrecht legitimierte Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, würden die Nachfahren von Hans-J. Wolff so leicht nicht kommen. Das blieb dem Gemeinschaftsrecht resp. seinen nationalstaatsblinden Interpreten (und den konkurrierenden privaten Fernsehveranstaltern) vorbehalten.

Einen totalen Paradigmenwechsel braucht der Verf. allerdings nicht vorzunehmen, um die vermeintliche Europarechtswidrigkeit der nationalen Rundfunkfinanzierung in den Griff zu bekommen und zugleich die dogmatische Konsonanz zum deutschen Medienrecht herzustellen. Er akzentuiert die staatliche Finanzgewährleistungspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. In der letztlich staatlich verantworteten Gebührenfinanzierung des nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks sieht er zwar eine erste beihilferelevante Maßnahme; doch stehe einer Qualifizierung der staatsfernen deutschen Gebührenfinanzierung als staatliche Zuwendung deren fehlende öffentliche Haushaltsbelastung entgegen. Das kann man so sehen. Griffiger erscheint schon als zweite beihilferechtliche Maßnahme die Gewährträgerhaftung des Staates für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbst; die staatliche Einstandspflicht gegenüber den Gläubigern der Rundfunksanstalt lasse sich auch als öffentliche Haushaltsbelastung qualifizieren. Von daher sah sich die rundfunkspezifische Daseinsvorsorge aus dem Rechtsregime der Beihilfekontrolle unterworfen. Die wettbewerbsrechtliche Ausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG erwies sich für die pluralismussichernde Funktion der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung nicht als 'umfassender Rechtfertigungsgrund'. Denn der Kommission blieb es überlassen, jeden Einsatz daseinsvorsorgender Rundunkfinanzierung bereichspezifisch allein auf marktferne Programmkonzepte zu reduzieren. Erst durch das Amsterdamer Rundfunkprotokoll haben sich die mitgliedsstaatlichen Vertragspartner zu Lasten der marktwirtschaftlichen Interessen der privaten Rundunkveranstalter für eine vertragliche Absicherung der nationalen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entschieden. Die Ermessensbefugnisse der Kommission sehen sich nunmehr auf eine reine 'Missbrauchskontrolle' reduziert. Das nationale Interesse an der rundfunkspezifischen Daseinsvorsorge - so die Schlussfolgerung des Verf. - hat sich durchgesetzt. Nicht nur die klassischen Voll- und Regionalprogramme, auch die fakultativ normierten Tätigkeiten im Sparten-, Online- und Digitalbereich partizipierten am öffentlich-rechtlichen Auftrag; sie sehen sich so gegen den Vorwurf der Beihilferechtswidrigkeit auf europäischer Ebene geschützt. Der Verf. begreift das Rundfunkprotokoll als rechtsverbindlichen Bestandteil des primären Gemeinschaftrechts. Die Transparenzrichtlinie gilt seiner Auffassung nach für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht, weil sie vom Rundfunkproktokoll als gemeinschaftsrechtlicher Sonderregelung überlagert wird. Das ist - alles in allem - eine klare Position, die die aktuelle Diskussion um die wettbewerbsrechtliche Europaverträglichkeit von kommerziellen Aktivitäten der 'Öffentlich-Rechtlichen' nicht unbeeinflusst lassen wird.

Die von Vilkmar Götz betreute Göttinger Doktorschrift besticht durch Stoffbeherrschung und Materialreichtum. Sie beruht auf sorgfältigen Recherchen. Der literarische Fundus ist imposant. Der gelegentlich saloppe Stil und die überaus sperrigen Satzkonstruktionen können den juristischen Erkenntnisgewinn nur unwesentlich mindern. Die respektable Schriftenreihe des renommierten Berliner Verlagshauses zu Kommunikationsfragen darf sich um ein weiteres ansehnliches Werk bereichert sehen." -- Univ.-Prof. Herbert Bethge, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2/2006
…mehr
»Die gründliche und facettenreiche Arbeit von Michael Stulz-Herrnstadt schließt hier eine Lücke, indem sie die umfassende Literatur zu den Art. 87 bis 89 sowie Art. 86 Abs 2 EG um eine tiefgreifende Untersuchung des Protokolls Nr. 32 zum Vertrag von Amsterdam von 1997 ergänzt.«
Gregor Wichert, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 130, 4/2005

»Die von Vilkmar Götz betreute Göttinger Doktorschrift besticht durch Stoffbeherrschung und Materialreichtum. Sie beruht auf sorgfältigen Recherchen. Der literarische Fundus ist imposant. Der gelegentlich saloppe Stil und die überaus sperrigen Satzkonstruktionen können den juristischen Erkenntnisgewinn nur unwesentlich mindern. Die respektable Schriftenreihe des renommierten Berliner Verlagshauses zu Kommunikationsfragen darf sich um ein weiteres ansehnliches Werk bereichert sehen.«
Univ.-Prof. Herbert Bethge, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2/2006