Eine nicht unerhebliche Anzahl deutscher Vergünstigungen im direkten Steuerrecht fördert nationale Zielsetzungen, indem die Fördertatbestände auf Inländer oder auf Inlandssachverhalte beschränkt sind. Auch wenn den Europäischen Organen auf dem Gebiet des Steuerrechts durch den EG-Vertrag nur sehr eingeschränkte Kompetenzen eingeräumt sind, ist die Verfolgung nationaler Förderprioritäten durch inlandsausgerichtete Steuervergünstigungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof an europarechtlichen Vorgaben - so auch an den Grundfreiheiten - zu messen. Der nationale Gesetzgeber wird dadurch gezwungen, Steuervergünstigungen grundsätzlich diskriminierungsfrei auszugestalten. Mit dieser Entwicklung beschäftigt sich diese Ausarbeitung.