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Das Hauptproblem des Subventionsrechts stellt dessen Uferlosigkeit dar. Der Förderzweck bleibt meist unbestimmt, obgleich dieser das wichtigste Element jedweder Subvention bildet. Dies gilt auch für den Bereich der nationalen und europäischen Beschäftigungssubventionen. Der hierfür ausgestaltete Förderrechtsrahmen hält dem grundrechtlich verankerten Maßstab einer Zweck-Mittel-Analyse nicht stand.
Anhand der Kriterien der Zweck-Mittel-Analyse (Zweckbestimmtheit, Zweckbeschränkung, Zweckklarheit - Verbot der Zweckverschleierung, Zweckkoordination, Zwecknähe, Integrierte
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Produktbeschreibung
Das Hauptproblem des Subventionsrechts stellt dessen Uferlosigkeit dar. Der Förderzweck bleibt meist unbestimmt, obgleich dieser das wichtigste Element jedweder Subvention bildet. Dies gilt auch für den Bereich der nationalen und europäischen Beschäftigungssubventionen. Der hierfür ausgestaltete Förderrechtsrahmen hält dem grundrechtlich verankerten Maßstab einer Zweck-Mittel-Analyse nicht stand.

Anhand der Kriterien der Zweck-Mittel-Analyse (Zweckbestimmtheit, Zweckbeschränkung, Zweckklarheit - Verbot der Zweckverschleierung, Zweckkoordination, Zwecknähe, Integrierte Zweck-Mittel-Kontrolle) weist der Autor dies zunächst für die nationale Beschäftigungsförderung i. R. d. SGB III (Arbeitsbeschaffungs-, Strukturanpassungsmaßnahmen, Eingliederungszuschüsse) nach. Anschließend erfolgt eine Analyse der nationalen beschäftigungswirksamen Wirtschaftsförderung (ERP-Sondervermögen, Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bzw. Deutsche Ausgleichsbank, Schiffsbauförderung,die steuerliche Förderung, die Regionalförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur«). Schließlich bestätigt sich der negative Befund auch im Bereich der europäischen Beschäftigungsförderung (Strukturfonds, Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank). Ausgehend von diesem Ergebnis entwickelt Christian Storck einen Ordnungsrahmen für Beschäftigungssubventionen. Grundlage bildet hierfür der Maßstab der Zweck-Mittel-Analyse, der in ein effektives, aufsichtsrechtliches Kontrollsystem integriert werden soll. Die europäische Beihilfenkontrolle, ergänzt durch nationale Instrumentarien, vermag diese Aufgaben zu übernehmen.
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