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Sehr oft wird angenommen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung sei grundsätzlich nur in Geld zu leisten. Eine Herstellung in Natur scheide aus, weil die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der (mit der Herstellung identischen) primären Erfüllung gerade Voraussetzung der betreffenden Ansprüche sei. Der Autor weist das Gegenteil nach: Auch der Nichterfüllungsschaden kann vielfach durch Naturalrestitution ersetzt werden.
Das wird anhand der einzelnen Schadensersatzbestimmungen des Leistungsstörungsrechts dargelegt. Diese werden auf zwei Grundtypen zurückgeführt: Schadensersatz wegen
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Produktbeschreibung
Sehr oft wird angenommen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung sei grundsätzlich nur in Geld zu leisten. Eine Herstellung in Natur scheide aus, weil die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der (mit der Herstellung identischen) primären Erfüllung gerade Voraussetzung der betreffenden Ansprüche sei. Der Autor weist das Gegenteil nach: Auch der Nichterfüllungsschaden kann vielfach durch Naturalrestitution ersetzt werden.

Das wird anhand der einzelnen Schadensersatzbestimmungen des Leistungsstörungsrechts dargelegt. Diese werden auf zwei Grundtypen zurückgeführt: Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit und Schadensersatz aufgrund weggefallenem Gläubigerinteresse. Für beide Grundtypen wird herausgearbeitet, in welchen Konstellationen die Restitutionsausschlussgründe des § 251 BGB nicht eingreifen, wo folglich gemäß § 249 S. 1 BGB die Restitution geschuldet wird. Vertiefend geht der Verfasser dabei auf die Unterschiedlichkeit von leistungsstörungsrechtlicher und schadensersatzrechtlicher Unmöglichkeit sowie auf die Fragwürdigkeit einer Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Unmöglichkeit ein.
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