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Trotz Zusammenwachsens der europäischen Staaten und Rechtsordnungen besteht heute nach wie vor für Straftäter die Gefahr wiederholter Bestrafung wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliederstaaten der EG. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Strafentscheidungen sind selten. Doppelte oder mehrfache Bestrafung verbieten jedoch innerhalb Europas die vom Verfasser entwickelten Grundsätze für ausländische Strafentscheidungen allgemeiner Art (betreffend z.B. den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) und speziell für Strafentscheidungen von EG-Mitgliedstaaten. Für die Rechtsgemeinschaft der…mehr

Produktbeschreibung
Trotz Zusammenwachsens der europäischen Staaten und Rechtsordnungen besteht heute nach wie vor für Straftäter die Gefahr wiederholter Bestrafung wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliederstaaten der EG. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Strafentscheidungen sind selten. Doppelte oder mehrfache Bestrafung verbieten jedoch innerhalb Europas die vom Verfasser entwickelten Grundsätze für ausländische Strafentscheidungen allgemeiner Art (betreffend z.B. den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) und speziell für Strafentscheidungen von EG-Mitgliedstaaten. Für die Rechtsgemeinschaft der EG leitet der Verfasser das Verbot doppelter Bestrafung aus dem Souveränitätsverlust der Mitgliedstaaten der EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab. Das Verbot doppelter Bestrafung gilt nach Auffassung des Verfassers vornehmlich im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftsdelikte.
Autorenporträt
Der Autor: Markus Mayer wurde 1960 in Augsburg geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Augsburg, 1988 Juristische Schlußprüfung. 1987 war seine Referendarwahlpflichstation bei der Verwaltung des Europäischen Parlaments. Von 1986 bis 1988 war er wissenschaftliche Hilfskraft von 1988 bis 1992 Akademischer Rat auf Zeit am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie der Universität Augsburg. Seit März 1992 ist er Regierungsrat z.A. im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung.