Der Grundsatz des Zugangs zur Justiz bezieht sich aus institutioneller Sicht auf den Zugang zu den Gerichten von der Basis bis zur Spitze und somit auf den Richter; auf den Richter von der untersten Ebene der Rechtsprechungspyramide bis zur höchsten Ebene, d.h. vom Richter des Friedensgerichts bis zum Richter des Kassationsgerichtshofs. In Bezug auf den Zweck der Justiz geht es um den Zugang zu Rechten. So ist Gerechtigkeit als Institution eine mittlere Gerechtigkeit und Gerechtigkeit als Rechte eine Endgerechtigkeit, die somit als Zweck der mittleren Gerechtigkeit verstanden wird. Die mittlere Gerechtigkeit hebt eine weitere Achsenregel hervor, die die bürgernahe Gerechtigkeit ist. Diese ist ein Grundpfeiler und das Bindeglied eines fairen Verfahrens. Der Zugang zur Justiz ist die Wiege der Wiederherstellung jedes verletzten Rechts. In seinen energischen Ausprägungen gewährleistet er die Wirksamkeit der anderen Grundsätze, die zu einem fairen Verfahren beitragen. Wenn er sowohl im Vorfeld als auch im Nachhinein respektiert wird, ist er der Garant für eine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens und damit für Rechts- und Justizsicherheit.
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