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Das Jugendstrafrecht geriet in den Jahren 2007-2011 nach extremen Gewalttaten wiederholt in die mediale und öffentliche Diskussion. Dabei wurde eine Verbindung zu den eigentlich für leichtere Formen der Jugendkriminalität konzipierten neuen ambulanten Maßnahmen (NAM) und zum Jugendarrest, speziell zum Warnarrest, hergestellt. Dessen Einführung wurde u.a. auf einen Anstieg der Jugendkriminalität gestützt, obwohl sich dies im Hell- und Dunkelfeld nicht bestätigte. Ist der Warnarrest also lediglich ein kriminalpolitisches Projekt? Ist er aus Sicht der Praktiker sinnvoll? Wegen der hohen…mehr

Produktbeschreibung
Das Jugendstrafrecht geriet in den Jahren 2007-2011 nach extremen Gewalttaten wiederholt in die mediale und öffentliche Diskussion. Dabei wurde eine Verbindung zu den eigentlich für leichtere Formen der Jugendkriminalität konzipierten neuen ambulanten Maßnahmen (NAM) und zum Jugendarrest, speziell zum Warnarrest, hergestellt. Dessen Einführung wurde u.a. auf einen Anstieg der Jugendkriminalität gestützt, obwohl sich dies im Hell- und Dunkelfeld nicht bestätigte. Ist der Warnarrest also lediglich ein kriminalpolitisches Projekt? Ist er aus Sicht der Praktiker sinnvoll? Wegen der hohen Rückfallrate nach Jugendarrest lässt sich fragen: Warum wird dieser nicht weniger und die NAM nicht stärker als schwerste Sanktion angeordnet? Inwieweit findet die Intention des GeSetzgebers, den Jugendarrest soweit wie möglich durch die NAM zu erSetzen, bei Jugendrichtern und Jugendgerichtshilfe Zustimmung? Auf diese Fragen sucht der Band anhand einer Befragung von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern sowie von Angehörigen der Jugendhilfe aus Westfalen-Lippe eine Antwort.
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Autorenporträt
Winkelmann, AljoschaDr. Aljoscha Winkelmann studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Seine Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft Münster absolvierte er im Bereich des Jugendstrafrechts, mit dem er weiterhin regelmäßig im beruflichen Kontext als Rechtsanwalt in Münster in Kontakt kommt. Vorwiegend ist er in den Rechtsgebieten Internetrecht und Urheberrecht tätig.