Die Klassifizierung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen nach
12 StGB, die sog. Dichotomie, steht heute zunehmend im Schatten alternativer Techniken gesetzlicher Differenzierung. Markante Ausprägung dieses Trends ist die Schaffung eines neuen Begriffs der "Straftat von erheblicher Bedeutung", der in der Strafprozessordung zunehmend an Dominanz gewinnt und auch von der Rechtsprechung bereits adaptiert wurde. Daneben etabliert der Gesetzgeber aber auch zunehmend Deliktskataloge, bedient sich also der sog. Enumerationstechnik. Der verstärkte Rückgriff auf solche "neuen Formen" der Dichotomie der Straftaten stellt Brauchbarkeit und Berechtigung der überkommenen Unterscheidung in Frage. Der Autor stellt Entwicklungen, Funktionen, Stärken und Schwächen der alten und neuen Differenzierungen einander gegenüber und gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass sich die Klassifizierung des
12 StGB aus heutiger Sicht als entbehrlich erweist.
12 StGB, die sog. Dichotomie, steht heute zunehmend im Schatten alternativer Techniken gesetzlicher Differenzierung. Markante Ausprägung dieses Trends ist die Schaffung eines neuen Begriffs der "Straftat von erheblicher Bedeutung", der in der Strafprozessordung zunehmend an Dominanz gewinnt und auch von der Rechtsprechung bereits adaptiert wurde. Daneben etabliert der Gesetzgeber aber auch zunehmend Deliktskataloge, bedient sich also der sog. Enumerationstechnik. Der verstärkte Rückgriff auf solche "neuen Formen" der Dichotomie der Straftaten stellt Brauchbarkeit und Berechtigung der überkommenen Unterscheidung in Frage. Der Autor stellt Entwicklungen, Funktionen, Stärken und Schwächen der alten und neuen Differenzierungen einander gegenüber und gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass sich die Klassifizierung des
12 StGB aus heutiger Sicht als entbehrlich erweist.