Projektarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Ausarbeitung werden Neuerungen des MicroBilG erläutert und die Erreichung der Ziele der Regierung kritisch hinterfragt bzw. beurteilt.In Fachkreisen wird kontrovers diskutiert, ob die angestrebten Ziele des MicroBilG auch wirklich erreicht werden. Denn viele Fachleute bemängeln, dass die Anwendung der Neuregelungen lediglich zu "wertmäßigen Bilanzveränderungen" und "negativen Auswirkungen aus Sicht der Abschlussadressaten" führe und die Inanspruchnahme der Erleichterungen nur bei einigen Sachverhalten sinnvoll sei.Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurde eingeführt, um den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand der Kleinstunternehmen durch Herabsetzung der Anforderungen an den Jahresabschluss zu senken, damit auch langfristig die Bürokratiekosten zu minimieren und schließlich summa summarum die europäische Wirtschaft anzukurbeln. Nicht zuletzt soll die Kostenentlastung auch den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und dadurch zunehmenden Wohlstand in der Gesellschaft und eine Verbesserung der Lebensqualität hervorrufen.Mit dem MicroBilG wurde die Richtlinie 2012/6EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtline 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben in deutsches Recht umgesetzt. Diese Umsetzung gelang sehr schnell, wenn man bedenkt, dass der Referentenentwurf des deutschen Bundesministeriums der Justiz erst am 17. Juli 2012 vorgelegt wurde. Dies war auch Ziel der EU, da sie durch die Richtlinie einen Teil ihrer Verschärfungen aus den Vorjahren, die zu erheblichen Unruhen im Mittelstand geführt hatten, zurückgenommen hat.Bis zum MicroBilG unterlagen Kleinstbetriebe umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, soweit sie als Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Person organisiert waren. Einzelkaufleute wurden bereits durch das BilMoG vom 25. Mai 2009 von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit, wenn sie bestimmte Größenmerkmale der §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB nicht überschritten haben. Der Entlastung von Kleinstbetrieben standen zu dem Zeitpunkt jedoch noch europarechtliche Vorgaben entgegen.
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