Das Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 (verkündet im Bundesgesetzblatt vom 25.6.2001 Teil I S. 1149) stellt den Abschluß jahrzehntelanger Reformbemühungen dar. Die ursprünglichen Pläne eines Mietgesetzbuchs konnten nicht verwirklicht werden; statt dessen wurden nunmehr die Vorschriften des BGB völlig neu geordnet; das bisherige Miethöheregelungsgesetz wurde als Teil des BGB eingegliedert.
Die materiellrechtlichen Änderungen des Mietrechts sind zahlreich:
- Die Wohnraummiete wurde zum Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Neuregelung erklärt. Ausgangspunkt der alten Regelung war das allgemeine Mietrecht (über andere Sachen einschließlich Gewerberaum); das Wohnraummietrecht war als Sonderregelung ausgestaltet.
- Zur Mieterhöhung wurden die Rechtsinstitute der "qualifizierte Mietspiegel" und die "Mietdatenbank" eingeführt; die Kappungsgrenze wurde von bisher 30% auf 20% herabgesetzt; die Klagefrist wurde auf drei Monate verlängert;
- das Recht der Wohnraummodernisierung wurde neu geregel t;
- das Recht der Staffelmieten und Indexmieten wurde neu geregelt;
- das Betriebskostenrecht in der Wohnraummiete wurde durch die Einführung von Ausschlußfristen gestrafft
- die Kündigungsfrist wurde für den Mieter auf drei Monate und für den Vermieter gestaffelt bis zu höchstens neun Monate festgelegt;
- durch die gleichzeitige Änderung des EGBGB wurden Übergangsvorschriften erlassen, denen zu entnehmen ist, für welche Maßnahme bzw. welche Probleme innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses jeweils altes bzw. neues Recht anwendbar ist. Es gilt als gesichert, daß Hunderttausende von außergerichtlichen und gerichtlich anhängigen Verfahren noch nach altem Recht durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich gilt, daß alle Ereignisse, die die Mietsache oder die Vertragsparteien betreffen, und alle ausgeübten Gestaltungsrechte noch nach altem Recht beurteilt werden müssen (und zwar durch alle Instanzen hindurch), sofern das Ereignis bzw. die Ausübung des Gestaltungsrechts vor deem 01.09.2000 stattgefunden hat.
Der kleine gelbe Kommentar mit dem Titel "Neues Mietrecht" wird als eigenständiges Werk neben das bisherige Werk der Autoren mit der Bezeichnung "Miete" gestellt. Anhand des neuen Werkes "Neues Mietrecht" können alle nach dem novellierten Recht zu beurteilenden Rechtsfragen, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, vollständig bearbeitet werden. Lediglich insoweit, als altes Recht unverändert fortgilt, ist auf den bereits im Jahre 2000 erschienenen Band "Miete" verwiesen worden.
Die Bezieher haben die Möglichkeit, entweder beide Bände gemeinsam zum Kombipreis zu erwerben oder, da sie den Band "Miete" bereits besitzen, lediglich die Neuerscheinung "Neues Mietrecht" hinzuerwerben.
Die Autoren sind sowohl in Praxis als auch in Literatur bekannte und hoch angesehene Mietrichter; Hubert Blank ist seit Jahrzehnten in einer Miet-Berufungskammer tätig; Ulf Börstinghaus ist Richter am AG (1. Instanz). Beide sind Mitautoren am Großkommentar von Schmi dt-Futterer; beide haben den im Jahre 2000 erschienenen gelben Kommentar "Miete" verfaßt, bei dem es sich um den aktuellsten Mietrechtskommentar zum bislang geltenden Mietrecht handelt.
Für Vermieter, Mieter, Verwalter sowie deren anwaltliche Berater; ferner alle Mietgerichte der 1. und 2. Instanz (im Einzelfall auch Obergerichte)
Die materiellrechtlichen Änderungen des Mietrechts sind zahlreich:
- Die Wohnraummiete wurde zum Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Neuregelung erklärt. Ausgangspunkt der alten Regelung war das allgemeine Mietrecht (über andere Sachen einschließlich Gewerberaum); das Wohnraummietrecht war als Sonderregelung ausgestaltet.
- Zur Mieterhöhung wurden die Rechtsinstitute der "qualifizierte Mietspiegel" und die "Mietdatenbank" eingeführt; die Kappungsgrenze wurde von bisher 30% auf 20% herabgesetzt; die Klagefrist wurde auf drei Monate verlängert;
- das Recht der Wohnraummodernisierung wurde neu geregel t;
- das Recht der Staffelmieten und Indexmieten wurde neu geregelt;
- das Betriebskostenrecht in der Wohnraummiete wurde durch die Einführung von Ausschlußfristen gestrafft
- die Kündigungsfrist wurde für den Mieter auf drei Monate und für den Vermieter gestaffelt bis zu höchstens neun Monate festgelegt;
- durch die gleichzeitige Änderung des EGBGB wurden Übergangsvorschriften erlassen, denen zu entnehmen ist, für welche Maßnahme bzw. welche Probleme innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses jeweils altes bzw. neues Recht anwendbar ist. Es gilt als gesichert, daß Hunderttausende von außergerichtlichen und gerichtlich anhängigen Verfahren noch nach altem Recht durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich gilt, daß alle Ereignisse, die die Mietsache oder die Vertragsparteien betreffen, und alle ausgeübten Gestaltungsrechte noch nach altem Recht beurteilt werden müssen (und zwar durch alle Instanzen hindurch), sofern das Ereignis bzw. die Ausübung des Gestaltungsrechts vor deem 01.09.2000 stattgefunden hat.
Der kleine gelbe Kommentar mit dem Titel "Neues Mietrecht" wird als eigenständiges Werk neben das bisherige Werk der Autoren mit der Bezeichnung "Miete" gestellt. Anhand des neuen Werkes "Neues Mietrecht" können alle nach dem novellierten Recht zu beurteilenden Rechtsfragen, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, vollständig bearbeitet werden. Lediglich insoweit, als altes Recht unverändert fortgilt, ist auf den bereits im Jahre 2000 erschienenen Band "Miete" verwiesen worden.
Die Bezieher haben die Möglichkeit, entweder beide Bände gemeinsam zum Kombipreis zu erwerben oder, da sie den Band "Miete" bereits besitzen, lediglich die Neuerscheinung "Neues Mietrecht" hinzuerwerben.
Die Autoren sind sowohl in Praxis als auch in Literatur bekannte und hoch angesehene Mietrichter; Hubert Blank ist seit Jahrzehnten in einer Miet-Berufungskammer tätig; Ulf Börstinghaus ist Richter am AG (1. Instanz). Beide sind Mitautoren am Großkommentar von Schmi dt-Futterer; beide haben den im Jahre 2000 erschienenen gelben Kommentar "Miete" verfaßt, bei dem es sich um den aktuellsten Mietrechtskommentar zum bislang geltenden Mietrecht handelt.
Für Vermieter, Mieter, Verwalter sowie deren anwaltliche Berater; ferner alle Mietgerichte der 1. und 2. Instanz (im Einzelfall auch Obergerichte)