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Zustellungsrecht ist nicht bloß "technisches" Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte setzen. Um einen solchen handele es sich, wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien…mehr

Produktbeschreibung
Zustellungsrecht ist nicht bloß "technisches" Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte setzen. Um einen solchen handele es sich, wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien beauftragte Privatpersonen wird aufgrund einer finalen Betrachtungsweise als Hoheitsakt qualifiziert.

Der Verfasser zeigt Wege zur Überwindung dieses Denkansatzes auf. Er plädiert für die Zulassung von Direktzustellungen; Geimer fordert keine internationale Vereinheitlichung des Zustellungsrechts, sondern möchte nur die durch das Völkergewohnheitsrecht errichteten Hürden abbauen. Durchdie neue Konvention sollen bestimmte Formen der Direktzustellung und deren Modalitäten völkerrechtlich erlaubt werden; ob solche in das nationale Zustellungsrecht implementiert werden, entscheiden allein die nationalen Gesetzgeber. Dies gilt z.B. für die Direktzustellung durch die Post, die Zulassung von Telefax und elektronischen Medien sowie für die Relevanz von Parteivereinbarungen über die Modalitäten der Zustellung, für die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs und für einen ausgewogenen Datenschutz. Nur die Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung das zuzustellende Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat, sollten verbindlich vorgeschrieben werden, ebenso die Nichtvollstreckbarkeit von im Ausland zugestellten subpoenas und antisuit injunctions. Auch sollte ein elektronisches Zentralregister für öffentliche Zustellungen etabliert werden. Der Verfasser behandelt darüber hinaus das neue EU-Übereinkommen vom 26. 5. 1997, die "Vergemeinschaftung" der Materie durch den Vertrag von Amsterdam (Art. 65 EGV n.F.) sowie den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 30. 1. 1997 für die Reform des Zustellungsrechts.