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Die Frage nach der Berücksichtigung neutraler Aufwendungen im Rahmen der Entgeltregulierung stellt eine grundlegende Problematik des Telekommunikationsrechts dar. Denn neutrale Aufwendungen umfassen die vom beantragenden Unternehmen nachgewiesenen Kosten, soweit sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen und damit als Aufwendungen gelten, die für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig sind, sowie andere neutrale Aufwendungen. Folglich können neutrale Aufwendungen Eingang in die Kostenrechnung jeder Telekommunikationsdienstleistung finden, so dass die…mehr

Produktbeschreibung
Die Frage nach der Berücksichtigung neutraler Aufwendungen im Rahmen der Entgeltregulierung stellt eine grundlegende Problematik des Telekommunikationsrechts dar. Denn neutrale Aufwendungen umfassen die vom beantragenden Unternehmen nachgewiesenen Kosten, soweit sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen und damit als Aufwendungen gelten, die für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig sind, sowie andere neutrale Aufwendungen. Folglich können neutrale Aufwendungen Eingang in die Kostenrechnung jeder Telekommunikationsdienstleistung finden, so dass die Thematik einerseits eine betriebswirtschaftliche Komponente beinhaltet. Andererseits bedarf es zur Berücksichtigung neutraler Aufwendungen im Rahmen der Entgeltregulierung einer rechtlichen Verpflichtung oder einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung. Darin besteht die rechtliche Komponente der Problematik. Die Arbeit behandelt dementsprechend die interdisziplinäre Thematik in mehreren Untersuchungskomplexen zu unterschiedlichen Fragestellungen.
Autorenporträt
Der Autor: Martin Reich, geboren 1965, studierte zunächst an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit dem Abschluss Diplom-Verwaltungswirt. Daran schlossen sich das Studium der Rechtswissenschaften und das Referendariat in Münster an. Seit 1997 ist der Autor als Syndikusanwalt bei einem Telekommunikationsunternehmen beschäftigt und seit 2000 als Rechtsanwalt im Nebenberuf tätig.