Der Schutz von Nichtrauchern rückt immer stärker in das Bewußtsein der Gesellschaft. Als Ort, an dem Nichtraucher oft unfreiwillig dem Tabakrauch anderer ausgesetzt sind, birgt der Arbeitsplatz ein besonderes Konfliktpotential. Nach langen Diskussionen wurde 2002 in der ArbStättV eine Regelung zum Nichtraucherschutz eingefügt. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die nichtrauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr enthält Abs. 2 eine Einschränkung. Nach einer Erläuterung der medizinischen Grundlagen geht die Arbeit zunächst auf die bis 2002 geltende Rechtslage ein. Es folgt eine eingehende Analyse des neuen
5 ArbStättV. Diese zeigt, daß die Neuregelung durchaus zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Nichtraucher geführt hat. Dennoch besteht aufgrund des Auswahlermessens des Arbeitgebers hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen auch weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Die anschließende Darstellung verschiedener ausländischer Regelungen verdeutlicht, daß die deutsche Vorschrift nicht den Schutz gewährleistet, der in anderen Ländern Standard ist.
5 ArbStättV. Diese zeigt, daß die Neuregelung durchaus zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Nichtraucher geführt hat. Dennoch besteht aufgrund des Auswahlermessens des Arbeitgebers hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen auch weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Die anschließende Darstellung verschiedener ausländischer Regelungen verdeutlicht, daß die deutsche Vorschrift nicht den Schutz gewährleistet, der in anderen Ländern Standard ist.