Die Niederlassungsfreiheit des Europäischen Rechts gebietet es, die grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit von Gesellschaften nicht weiter einzuengen, als dies zum Schutz des inländischen Rechtsverkehrs geboten ist. Zu diesem Schutz halten deutsche Gerichte "Grenzübertritte" von Gesellschaften immer noch für unzulässig - auch nach der Centros -Entscheidung des EuGH und trotz der seit Daily-Mail vorangeschrittenen Harmonisierung des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten. Das italienische Recht zeigt hingegen einen Weg auf, wie unter Wahrung eines dem deutschen Recht vergleichbaren Schutzstandards sowohl grenzüberschreitende Sitzverlegung als auch internationale Verschmelzung durchführbar sind. Dabei zeigt das italienische Recht, wie der Schutz der inländischen Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer auch bei einer "Emigration" der Gesellschaft gewährleistet werden kann.