Durch das Inkrafttreten der Satzung über eine neue Welthandelsorganisation (WTO) zum 1. Januar 1995 nebst der durch sie inkorporierten Abkommen erfuhr das Internationale Wirtschaftsrecht die innovativste Entwicklung seit Beginn des GATT 1947. Die vorliegende Studie soll einen Beitrag zum Verständnis der materiellrechtlichen Strukturen der neu entstandenen WTO/GATT-Rechtsordnung leisten. Ein besonderes Augenmerk gilt hierbei den nichttarifären Handelshemmnissen. Da diese als Oberbegriff für jede handelsbeschränkende staatliche Aktivität in ganz unterschiedlicher Gestalt auftreten, wählt der Autor den sogenannten Countertrade als Beispiel einer handelsbeschränkenden Erscheinung im Weltwirtschaftssystem.
Im Ergebnis wird aufgezeigt, daß insbesondere die umfassend ausgewertete Rechtsprechung der GATT-Panel dazu beitrug, deutlich zu machen, daß die WTO/GATT-Rechtsordnung auf klaren Prinzipien beruht. Die Umsetzung dieser Prinzipien in konkrete Rechtsregeln hebt die wirtschaftswissenschaftlich, rechtsphilosophisch und rechtsdogmatisch zu begründenden Strukturen der WTO/GATT-Rechtsordnung hervor. Insgesamt zeigen sich hierbei deutliche rechtliche Gemeinwohlbelange, die partikulare Staateninteressen zurücktreten lassen und konkrete Schlußfolgerungen für die dogmatische Bewertung des Einsatzes nichttarifärer Handelshemmnisse wie des Countertrade ermöglichen.
Im Ergebnis wird aufgezeigt, daß insbesondere die umfassend ausgewertete Rechtsprechung der GATT-Panel dazu beitrug, deutlich zu machen, daß die WTO/GATT-Rechtsordnung auf klaren Prinzipien beruht. Die Umsetzung dieser Prinzipien in konkrete Rechtsregeln hebt die wirtschaftswissenschaftlich, rechtsphilosophisch und rechtsdogmatisch zu begründenden Strukturen der WTO/GATT-Rechtsordnung hervor. Insgesamt zeigen sich hierbei deutliche rechtliche Gemeinwohlbelange, die partikulare Staateninteressen zurücktreten lassen und konkrete Schlußfolgerungen für die dogmatische Bewertung des Einsatzes nichttarifärer Handelshemmnisse wie des Countertrade ermöglichen.
"Die Untersuchung sucht mit überzeugenden Ergebnissen darzulegen, daß sich die WTO-Rechtsordnung in den Kategorien des allgemeinen Völkerrechts verstehen läßt. Sie läßt sich nach Tietje in dieser Sicht als Ordnung mit objektiven Elementen verstehen, in der das gemeinsame Interesse an internationaler Wohlfahrt durch Freihandel vielfach mit einer Wirkung erga omnes normiert und durch ein Streitschlichtungssystem mit Funktionen der actio popularis durchgesetzt wird. [...] Schlußfolgerungen, Kategorisierungen und die vielfältigen sorgfältig argumentierten Teilergebnisse der Untersuchung stellen jenseits möglicher anderer Auffassungen in den Einzelheiten einen wichtigen und wesentlichen Beitrag zur dogmatischen Entfaltung der WTO-Rechtsordnung dar. Der Gewinn der Arbeit ist aber auch methodischer Art: Nachdem heute Zweifel an der Normativität der Welthandelsordnung nicht mehr ernsthaft aufrechterhalten werden können, geht es jetzt darum, die Rechtsordnung der WTO mit ihren ökonomischen Grundlagen in die Kategorien des allgemeinen Völkerrechts einzuordnen." Peter-Tobias Stoll, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heft 3/1999