Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Pädagogik - Allgemein, Note: 1.7, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Spätestens seit dem Bekanntwerden der rechtsradikalen terroristischen Vereinigung NSU (NationalsozialistischerUntergrund) im Jahre 2011 und den Verstrickungen von NPD Mitgliedern in dieser, ist ein erneutes Verbot der rechtsradikalen Partei NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands)wieder in aller Munde. Nachdem 2003 bereits ein erstes Verbotsverfahren, eingereicht 2001 von der Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder, dem Bundestag und dem Bundesrat, scheiterte, und es mehrere Anläufe für ein weiteres Verbotsverfahren gab, welche alle an den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Hürden scheiterten, kamen im November 2011 erneut Forderungen nach einem Verbot auf. Diesen Forderungen gegenüber standen die Zweifel, ob ein Verbot verhältnismäßig genug sei um nicht zu scheitern, da die NPD bundesweit eher eine kleine Rolle spiele. Erst ein Gutachten des Karlsruher Sozialgerichts konnte viele Zweifler überzeugen. Einige dieser Zweifler forderten nun ebenfalls das Verbot der NPD.Am 5. Dezember 2012 entschieden sich die Innenminister der Länder in Rostock einstimmig für ein erneutes Verbotsverfahren. Einen Tag später stimmte die Ministerpräsidentenkonferenz ebenfalls einstimmig für ein Verbot. Am 14. Dezember 2012 beschloss der Bundesrat mit lediglich einer Enthaltung(das Land Hessen enthielt sich) mit großer Mehrheit, erneut ein Verbot der NPD beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen. Die Bundesregierung unter Kanzlerin Angela Merkel schlosssich dem Antrag nicht an, da dies als nicht notwendig erachtet wurde. Um die öffentliche Debatte über die Verfassungskonformität der NPD zu unterbinden, stellte dieNPD eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht, um "festzustellen, dass die Antragstellerin (die NPD, Anm. d. Verf.) nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist" (Spiegel Online 2012). Der Antrag wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass politische Parteien sich "entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, der öffentlichen Auseinandersetzung" (BVerfG, 2 BvE 11/12 vom 20. Februar 2013, Absatz-Nr. 1 - 31) zu stellen hätten. "Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich (...). Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen" (ebd.).
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