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Im Spätmittelalter erfolgte in den meisten europäischen Ländern ein Kommunalisierungsprozeß. Neben dem traditionellen Lehnswesen entwickelte sich auf lokaler Ebene die Gemeinde zur vorherrschenden gesellschaftlichen Organisationsform. Deren Wertvorstellungen - Frieden, Gemeiner Nutzen, Rechtsgleichheit - waren ein wichtiger Bestandteil des modernen Staates, der sich in den folgenden Jahrhunderten entwickelte.

Produktbeschreibung
Im Spätmittelalter erfolgte in den meisten europäischen Ländern ein Kommunalisierungsprozeß. Neben dem traditionellen Lehnswesen entwickelte sich auf lokaler Ebene die Gemeinde zur vorherrschenden gesellschaftlichen Organisationsform. Deren Wertvorstellungen - Frieden, Gemeiner Nutzen, Rechtsgleichheit - waren ein wichtiger Bestandteil des modernen Staates, der sich in den folgenden Jahrhunderten entwickelte.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 05.09.2000

Das Paradies des guten Bürgers
Reformiert: Die Bauernregeln von Peter Blickles Kommunalismus

Im Sommer 1524 bildeten die Bürger Memmingens einen Ausschuß, um die Freilassung eines Mitbürgers zu bewirken. Er war durch den Rat der Stadt im Verlauf eines Streits um die Zahlung von Zehnten festgenommen worden. Ein Gemeindeausschuß setzte auch die Reformation in Memmingen durch, die der Rat nunmehr vollzog. Einige Bürger der Stadt unterstützten sogar die Forderungen der bäuerlichen Untertanen der Stadt nach evangelischer Lehre und Abschaffung des Zehnten. In der Deutung Peter Blickles konkretisierte sich in Memmingen damit nicht nur die Entfaltung städtischen Verfassungslebens, sondern auch die einer vormodernen Form des Verfassungslebens schlechthin, nämlich durch rechtsgleiche Haushaltsvorstände "aus der Gemeinde heraus" und dem "Gemeinnutz" verpflichtet - der "Kommunalismus".

Mit seiner "Rekonstruktion einer vormodernen Bürgergesellschaft" liegt die vorläufig letzte einer Reihe von Monographien und Sammelbänden des Berner Historikers vor, welche die deutschsprachige Historiographie zur frühen Neuzeit während der letzten drei Jahrzehnte nachhaltig geprägt haben - Resümee und retrospektive Deutung des eigenen Weges in einem Stück. Der Herausforderung durch die Sozialwissenschaften und die Historiographie der DDR, aber auch der Aufforderung des Bundespräsidenten Heinemann, sich auf die Suche nach den demokratischen Wurzeln in der deutschen Geschichte zu begeben, antwortete Blickle mit einem Begriff, der sich als so anschlußfähig und inspirierend erwies, daß die deutsche Frühneuzeitforschung ohne ihn nicht nur um viele Erkenntnisse, sondern auch um wichtige Problemperspektiven für die Zukunft ärmer wäre. Worum geht es?

Bis in die sechziger Jahre trug der monarchische Absolutismus die Last der Überführung des dezentralen, traditionellen, lehensrechtlich organisierten mittelalterlichen Europa in die moderne Welt von souveränem Staat und Privatrechtsgesellschaft, autonomem Individuum und bürgerlicher Freiheit. Blickle stellte diesem traditionellen Bild den "Kommunalismus" als Werte- und Verfassungsprinzip von Bürgern und Bauern gegenüber, die in Spätmittelalter und früher Neuzeit als rechtsgleiche Haushaltsvorstände ihre Gemeinden mehr oder minder in eigener Regie organisiert und dabei nicht nur kommunale, sondern auch regionale Selbstverwaltung gegen Adel und Fürsten organisiert hätten. Der "Kommunalismus" soll einer Epoche zwischen "Feudalismus" und "Absolutismus" ihren Namen geben, eine eigene Verfassungs- und Werteordnung kennzeichnen und schließlich auch den Anschluß an gegenwärtige Debatten der Politologen über "Kommunitarismus" wenigstens nicht ausschließen.

Traum der Hausväter

Blickle nahm mit seiner "These" an einer Entwicklung der Forschung teil, deren Gewinne evident sind. Der Graben zwischen Mittelalter und Neuzeit wurde durch die Frage nach Entstehung, Entwicklung und Normen europäischer Kommunen zwischen dem dreizehnten und dem achtzehnten Jahrhundert überbrückt. Reformatorische Ideen wurden in ihrer Wirkung auf und ihrer Rezeption durch Bauern und Bürger, nämlich als Manifestation des Gemeindeprinzips, ausgeleuchtet. Die durch die Diskreditierung der nationalsozialistischen Bauernforschung in ihrer Bedeutung für die Zunft in den Hintergrund getretene Erforschung bäuerlicher Gemeinden hat wichtige Anstöße erhalten. Einer vorübergehend allzu schnell von Unterschieden in Steuerlisten auf Klassen und Schichten schließenden Sozialgeschichte wurde die Bedeutung von Normen und Verfassungsprinzipien, auch im Alltag der Menschen, in Erinnerung gerufen. Blickle unternimmt sogar den tapferen Versuch, das "Regiment der Hausväter" in der Gemeinde als ein "rechtliches", nicht "biologisches" Prinzip auch der Geschlechtergeschichte annehmbar zu machen.

Die beiden Bände führen den Leser von Memmingen nach Schwaben und schließlich von Italien bis Skandinavien und von Spanien bis England. Sie führen von den Kirchenvorstellungen der Reformatoren bis hin zu den Konzepten einflußreicher Politiktheoretiker der frühen Neuzeit. In allen diesen Kontexten spielte, so Blickle, die "lokalräumliche Organisation des Alltags durch das periodische Zusammentreten der haushäblichen Gemeindebürger und deren Recht, die lokalen Normen zu definieren und ihre Durchführung der ehrenamtlichen Wahrnehmung durch Repräsentanten zu übertragen", um "Frieden und Gemeinen Nutzen" sicherzustellen, eine hervorragende Rolle, auch im Rahmen des modernen Staates und seiner "Vorform", in den Königreichen und Fürstentümern.

Kirchgemeinden und Bürgergemeinden bestanden jedoch häufig aus unterschiedlichen Personenverbänden, politische Gemeinden bestanden vielerorts aus Personen, die sich zwar gegenseitig als ebenbürtig anerkannten, jedoch ebenso selbstverständlich über andere Herrschaft beanspruchten und ausübten wie Adel und Fürsten. Ziele wie den Gemeinen Nutz führten Könige und Fürsten, Adel und Stadtbürger, Kaiser und Bauern gleichermaßen im Munde. Die Forderungen aus dem Bauernkrieg und die politische Theorie italienischer Stadtstaaten - die ebenfalls über Bauern herrschten - wollen nicht so recht zusammenpassen. Was hält dieses bunte Kaleidoskop aus Beispielen und Befunden zu Bauernunruhen, reichsstädtischer Herrschaft, politischer Theorie und reformatorischer Theologie zusammen? Eine Antwort wäre die des englischen Historikers Bob Scribner, der schon vor rund zehn Jahren fragte, ob die für Blickle so zentralen Begriffe "Gemeinde" und "Gemeinnutz" angesichts der Vielfalt der mit ihnen bezeichneten Gegenstände nicht ein vermeintlich hinter den Befunden liegendes gemeinsames Phänomen mehr suggerierten als konstituierten.

Wer in den Quellen für die Vielfalt der von Blickle behandelten Phänomene nach einem gemeinsamen Nenner sucht, wird am ehesten bei den Juristen fündig. Für sie war es bis zum Spätmittelalter eine Selbstverständlichkeit geworden, daß Menschen sich zu einer Rechtsperson, einer persona ficta, zusammenschlossen. Deren Rechtsgeschäfte waren dann für alle Mitglieder dieser fiktiven Person verbindlich, mußten aber auch von allen Mitgliedern, oder deren Repräsentanten, beschlossen werden. Solche Rechtspersonen waren als Kaufmannsgilden, Städte, Bauern-, Städte-, Adels- oder Fürstenbünde eine bestimmte Verfassungsform des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Solche fiktiven Personen besaßen eigene Kassen, rekrutierten Armeen, machten europäische Politik und bekämpften sich gegenseitig und die Familien der Fürsten ebenso, wie diese es taten. Freilich, weder mit reformatorischer Theologie noch gar mit bäuerlichen Forderungen stehen sie in besonderer Beziehung, viele dieser Assoziationen herrschten selbst über Bauern. Allerdings bleibt es Blickles Verdienst, daran erinnert zu haben, daß bäuerliche Gemeinden ebenfalls nach diesem Vorbild ihre eigenen Angelegenheiten organisierten.

Erbe der Genossen

Blickles Aufladung dieser in der Tat ubiquitären Organisationsform menschlichen Zusammenlebens mit Normen der Rechtsgleichheit - nicht nur unter ihren Mitgliedern, sondern als Verfassungsprinzip sui generis - weist uns über hundert Jahre zurück zu einem Autor, der der römisch-rechtlichen persona ficta als westlicher Verfremdung deutschen Rechtslebens den hermeneutischen Nutzen absprach und demgegenüber die "Genossenschaft" als Lebensform rechtsgleicher Genossen der Hierarchie des Fürstenstaates entgegenstellte. Blickle selbst führt ihn als einen Gewährsmann ins Feld. Für den Rechtshistoriker Otto Gierke war es 1868 die Genossenschaft, die als wichtige Wurzel des modernen Staates und gegen die alleinige Bedeutung dynastischer Herrschaft der Fürsten aufgewertet werden sollte.

Gierke sah in der Aufklärung des späten siebzehnten und des achtzehnten Jahrhunderts und im neuen Naturrecht von Pufendorf und Locke nunmehr Signen einer weiteren Überformung und Verdrängung dieser älteren und genuin deutschen Form des gemeinschaftlichen Lebens. So zeitgebunden die Perhorreszierung vermeintlich westlicher Einflüsse auch war - die Frage nach Gehalt und Form deutscher Staatlichkeit lag in der Luft, und der Vormacht der Monarchien konnte man wohl nur deutsche Traditionen entgegensetzen. Gierke gebührt das Verdienst, die enorme Bedeutung städtischer Verfassungsvorbilder für den europäischen Staat des fünfzehnten bis siebzehnten Jahrhunderts erhellt zu haben. Politische Theorie und Praxis des Fürstenstaates nahmen sich Theorie und Praxis städtischer Herrschaft, von der Armenfürsorge über die Bettlerbekämpfung bis hin zur Verpflichtung auf den Gemeinnutz, zum Vorbild. Ganz fraglos bestand zwischen Theorie und Praxis dieser städtischen Herrschaft und der Herrschaft von Fürsten über ihre Untertanen ein Spannungsverhältnis. Es handelte sich freilich keineswegs um einander ausschließende Pole, wie es Gierkes Dichotomie von Genossenschaft und Herrschaft und Blickles Dichotomie von Kommunalismus und hierarchischer Fürstenherrschaft nahelegen.

Denn die Selbstverständlichkeit der Herrschaft von Herren über Knechte wurde erst im Verlauf der Entwicklung des neueren Naturrechts aufgebrochen. Blickle ist Gierkes antiwestlicher Stoßrichtung nicht verpflichtet. Aber so fruchtbar selbst hochaggregierte Begriffe als Vergrößerungsglas bei der Quellenlektüre von Fall zu Fall sein mögen, sein Versuch, die durch Gierke im Rahmen von dessen Dichotomie herauspräparierten Phänomene auch noch um bäuerliche Forderungen wie die nach der "Freiheit" von Lasten zu einem neuen "Kommunalismus" zu verbinden, nimmt nicht nur manches auf, was schwer zu verbinden scheint. Anderes, das sich gut integrieren ließe, bleibt unerwähnt. Der ungemein wichtige Brückenschlag zwischen Spätmittelalter und Frühneuzeit lenkte ab von der Geschichte politischer Begriffe, die sich im Übergang von der Frühneuzeit zur Spätneuzeit festigten und die Wahrnehmung der Forschung immer noch prägen. Begriffe, die ihren modernen Sinn erst im Verlauf der Spätaufklärung erhielten, wie derjenige der Freiheit oder der Repräsentation, können nicht umstandslos für ganz anders geartete Phänomene des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts eingesetzt werden. Ganz fraglos besaßen Spätmittelalter und Frühe Neuzeit Bürgergesellschaften. Bei der Erforschung ihrer spezifischen Eigenschaften und ihrer Rolle für das Werden unserer Welt wäre jedoch die Frage, ob etwas weniger "Anschlußfähigkeit" dem Erkenntnisgewinn nicht manchmal auch förderlich sein könnte.

ROBERT VON FRIEDEBURG

Peter Blickle: "Kommunalismus". Skizzen einer gesellschaftlichen Organisation. Oldenbourg Verlag, München 2000. Band 1: Oberdeutschland. IX, 196 S., geb., 78,- DM. Band 2: Europa. IX, 422 S., geb., 138,- DM.

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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Peter Blickle hat in den letzten Jahrzehnten eine theoretische Figur zur Beschreibung von politischer Organisation auf Dorfebene in der frühen Neuzeit entwickelt, der er den Namen "Kommunalismus" gegeben hat, erklärt Robert von Friedeburg in seiner Besprechung des zweibändigen Werks. Es geht dabei um ein eigenständiges "Werte- und Verfassungsprinzip von Bürgern und Bauern" - das der Autor dem Feudalismus wie dem Absolutismus als Modell gegenüberstellt. Der Rezensent findet dieses Konzept "anschlussfähig und inspirierend" - vielleicht aber, so die paradoxe Pointe, zu anschlussfähig. Er stellt die Frage, ob bei Blickle nicht zu viel Verschiedenes unter diesen Begriff fällt, der zudem unter Juristen mit der spätmittelalterlichen Formulierung von der "persona ficta", der Rechtsperson, eine präzisere Fassung bekommen habe. Außerdem wird kritisch angemerkt, dass Blickle, teilweise wenigstens, auf die von Otto Gierke bereits im 19. Jahrhundert entwickelte Dichotomie von "Genossenschaft und Herrschaft" zurückfällt.

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