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Die von der Zurechnungslehre verwendete Formel zur Feststellung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs führt in modifizierter Weise auch im Rahmen von Rechtfertigungsgründen zu sachgerechten Ergebnissen, die Rechtsfolgen eines Zurechnungsausschlusses scheinen in den betrachteten rechtfertigungsnahen Konstellationen angemessen. Es spricht viel dafür, daß diese Formel nicht nur als Lösungshilfe gute Dienste leistet, sondern sich auch bei Rechtfertigungsgründen auf den ihr zugrundeliegenden Grundgedanken der objektiven Zurechnung stützen kann. Nur wenn für die dem Zurechnungsgedanken…mehr

Produktbeschreibung
Die von der Zurechnungslehre verwendete Formel zur Feststellung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs führt in modifizierter Weise auch im Rahmen von Rechtfertigungsgründen zu sachgerechten Ergebnissen, die Rechtsfolgen eines Zurechnungsausschlusses scheinen in den betrachteten rechtfertigungsnahen Konstellationen angemessen. Es spricht viel dafür, daß diese Formel nicht nur als Lösungshilfe gute Dienste leistet, sondern sich auch bei Rechtfertigungsgründen auf den ihr zugrundeliegenden Grundgedanken der objektiven Zurechnung stützen kann. Nur wenn für die dem Zurechnungsgedanken zugrundeliegenden normativen Überlegungen auch auf Rechtswidrigkeitsebene Raum ist, kann man davon sprechen, daß der objektiven Zurechnung auch außerhalb des Tatbestandes Bedeutung zukommt. Denn Überlegungen zu hypothetischen Geschehensabläufen spielen auch in ganz anderen Zusammenhängen eine Rolle, ohne daß es naheläge, insofern von einer Frage der objektiven Zurechnung zu sprechen. Es soll daher untersucht werden, ob es sich bei der Lehre von der objektiven Zurechnung lediglich um eine Problematik des Tatbestandes der Erfolgsdelikte handelt, oder ob diese Lehre einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich besitzt. Im Mittelpunkt steht hierbei die von Kuhlen geforderte Ausdehnung dieser Lehre auf die Rechtswidrigkeit. Zu klären ist nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Übertragung dieser Lehre vom Tatbestand auf die Rechtswidrigkeit. Zu fragen ist darüber hinaus, in welchem Umfang diese Übertragung möglich ist und welcher Modifikationen die Zurechnungslehre bedarf. Daneben ist zu klären, in welchen rechtfertigungsnahen Konstellationen Zurechnungsüberlegungen relevant werden können und ob sich ein abstrakter Weg finden läßt, zurechnungsrelevante Rechtfertigungsmängel von zurechnungsirrelevanten Rechtfertigungsdefiziten zu unterscheiden.