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Hannes Ludyga behandelt unter Berücksichtigung mittelalterlicher Entwicklungslinien die obrigkeitliche Armenfürsorge im deutschen Reich vom Beginn der Frühen Neuzeit 1495 bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges. Damit widmet sich die Studie einem von der bisherigen rechtshistorischen Forschung vernachlässigten Gebiet. Die obrigkeitliche Armenfürsorge in der Frühen Neuzeit umfasste die rechtlichen Normen und Ordnungssysteme, die unmittelbar eine Linderung von Armut bezweckten und von den Inhabern der politischen Gewalt stammten. Untersucht werden insoweit unter Berücksichtigung möglicher…mehr

Produktbeschreibung
Hannes Ludyga behandelt unter Berücksichtigung mittelalterlicher Entwicklungslinien die obrigkeitliche Armenfürsorge im deutschen Reich vom Beginn der Frühen Neuzeit 1495 bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges. Damit widmet sich die Studie einem von der bisherigen rechtshistorischen Forschung vernachlässigten Gebiet. Die obrigkeitliche Armenfürsorge in der Frühen Neuzeit umfasste die rechtlichen Normen und Ordnungssysteme, die unmittelbar eine Linderung von Armut bezweckten und von den Inhabern der politischen Gewalt stammten. Untersucht werden insoweit unter Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen entsprechende Normen und Ordnungssysteme des Reichs, einzelner Territorien, Städte und Dörfer. Zudem analysiert der Autor die Lehren von Theologen und Philosophen wie etwa Thomas von Aquin (1225-1274), Thomas de Vio (1469-1534) genannt Thomas Caietanus, Domingo de Soto (1495-1560), Geiler von Kaysersberg (1455-1510), Martin Luther (1483-1546), Francisco de Vitoria (1483-1546) sowie Juan Luis Vives (1492-1540) über die obrigkeitliche Armenfürsorge.
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Rezensionen
"Mit seinem Werk leistet der Autor einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der frühneuzeitlichen herrschaftlichen Bemühungen um die Behebung der gehäuft auftretenden Armut. Insbesondere die mühsame Nachzeichnung der Entwicklungsstufen der normativen Maßnahmen bildet einen äußerst hilfreichen Gewinn seiner Forschung." Felix Grollmann, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 129/2012